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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Mai 1995, Zl. II-2349/93, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 5. August 1991 hat die Baubehörde erster Instanz über den Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin und früheren Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn1, Gp R, gemäß § 5 des Vorarlberger Baugesetzes für das gegenständliche Grundstück eine Baugrundlagenbestimmung vorgenommen und darin unter anderem eine Baunutzungszahl vom maximal 65 festgesetzt. Über einen Antrag des Rechtsvorgängers auf Vorprüfung gemäß § 28 des Baugesetzes hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 2. Juli 1992 entschieden und festgestellt, daß nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen dem Vorhaben keine Gründe nach § 28 Abs. 2 des Baugesetzes entgegenstünden.
Mit Eingabe vom 25. September 1992 hat die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf dem genannten Grundstück beantragt. Das Bauvorhaben sah eine Baunutzungszahl von 65 vor. Nach Einwendungen von Nachbarn hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. Mai 1992 die beantragte Baubewilligung unter Hinweis auf diese Einwendungen versagt. Die von der Bauwerberin dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin den Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Partei vom 8. Juli 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Einwendungen der Nachbarn abzuweisen gewesen wären. Am 3. Februar 1994 hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde eine Bausperre gemäß § 32 Abs. 1 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes für das gegenständliche Gebiet und andere Gebiete erlassen. Die Berufungskommission der mitbeteiligten Partei hat mit Bescheid vom 16. Februar 1994 den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Mai 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. März 1994 wurde das Bauansuchen unter Hinweis auf das Bestehen einer Bausperre abgeweisen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die Berufungskommission den Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. November 1994 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin wiederum abgewiesen; diesmal mit der Begründung, daß gemäß der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Verordnung die Baunutzungszahl auf 60 herabgesetzt worden sei, das Bauvorhaben, das eine Baunutzungszahl von 65 aufweise, widerspreche dieser Verordnung. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat die Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 10. Februar 1995 abgewiesen, der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Mai 1995 keine Folge gegeben.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 1039/95-8, B 2091/95-8, abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, soweit die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde über die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung vom 30. Juni 1994 behauptet werde, lasse ihr Vorbringen unter Berücksichtigung der vorgelegten Verordnungsakten sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Raumordnungsrecht die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Mit einem weiteren Beschluß vom 21. Mai 1996 hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Überdies wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde R über die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung (vom 30. Juni 1994) begehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 idF der Novelle LGBl. Nr. 34/1994 (BauG), ist der Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch dann, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen.
Nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, hat die Rechtsmittelbehörde - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Beurteilung auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Dieser Rechtsprechung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/08/0140, vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115, und vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177, sowie das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß als maßgebende Rechtslage jene zum Zeitpunkt der Erlassung des im Vorstellungsverfahren in Prüfung gezogenen Bescheides anzusehen ist, das war der Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 1. Dezember 1994. Zu diesem Zeitpunkt stand die Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juni 1994 betreffend Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung mit 60 für die betreffende Liegenschaft in Geltung. Da das Vorarlberger Baugesetz keine Bestimmung enthält, wonach auf anhängige Verfahren die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages anzuwenden wäre, hat die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Recht die Verordnung vom 30. Juni 1994 berücksichtigt.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. 39/1972 idF der Novelle LGBl. Nr. 47/1983, hat die Behörde auf schriftlichen Antrag bei Vorhaben nach §§ 23 Abs. 1 lit. a, b und h eine Vorprüfung durchzuführen. Wenn es im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist, hat die Behörde nach Einlangen eines Antrages gemäß § 25 von Amts wegen eine Vorprüfung durchzuführen. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, daß die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen hat, ob dem Vorhaben
a) ein Flächenwidmungsplan aufgrund des Raumplanungsgesetzes,
b)
ein Bebauungsplan aufgrund des Raumplanungsgesetzes,
c)
eine Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung aufgrund des Raumplanungsgesetzes,
d) eine Verordnung über die Art der Bebauung aufgrund des Raumplanungsgesetzes,
e) offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4, im § 11 und im § 22 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen entgegenstehen.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung hat, wenn der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgewiesen wird, die Behörde festzustellen, daß dem Vorhaben keine Gründe nach Abs. 2 entgegenstehen. Ein solcher Bescheid verliert nach Ablauf von 2 Jahren nach seiner Erlassung seine Gültigkeit.
Da das Vorprüfungsverfahren nach § 28 Abs. 2 lit. a, b, c und d BauG die Aufgabe hat, festzustellen, ob ein Bauvorhaben den dort genannten Verordnungen widerspricht, kann schon mangels Normierung einer besonderen rechtlichen Wirkung des Vorprüfungsbescheides (etwa analog der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gemäß §§ 9 und 10 der Wiener Bauordnung) nicht davon ausgegangen werden, daß der Ausspruch, ein Bauvorhaben widerspreche nicht den genannten Verordnungen, auch auf eine aufgrund einer neuen Verordnung geänderte Rechtslage Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Bescheid hat den Charakter eines Feststellungsbescheides, wobei sich die Feststellung angesichts des Gesetzeswortlautes nur auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden generellen Rechtsvorschriften beziehen kann. Der zweite Satz des § 28 Abs. 6 BauG, wonach ein solcher Bescheid nach Ablauf von 2 Jahren nach seiner Erlassung seine Gültigkeit verliert, kann nur dahin verstanden werden, daß die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Vorprüfung nach Ablauf von 2 Jahren auch dann nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/06/0092, ausgeführt, daß ein Vorprüfungsbescheid im Fall der geänderten Rechtslage keine Bindungswirkung entfaltet; der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Gemäß § 5 Abs. 6 BauG verliert die Baugrundlagenbestimmung nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erlassung ihre Gültigkeit. Der Bescheid vom 5. August 1991 hat somit zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin (Februar 1995) seine Gültigkeit verloren, sie kann daher weder aus diesem noch aus dem Bescheid vom 2. Juli 1992 gemäß § 28 Abs. 2 BauG Rechtswirkungen ableiten.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, daß der Widerspruch zu einer Verordnung gemäß § 30 RPG, mit der das Maß der baulichen Nutzung festgelegt wurde, die Behörde nicht berechtige, den Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, weil eine derartige Verordnung weder ein Flächenwidmungsplan noch ein Bebauungsplan sei. Diese Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
§ 31 Abs. 2 BauG normiert, daß der Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen ist, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens aus dem Bauantrag und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungs- oder einem Bebauungsplan widerspricht. Durch die Anführung des Wortes "insbesondere" wurde festgelegt, daß auch andere Gründe denkbar sind, die zur Abweisung eines Bauantrages ohne mündliche Verhandlung führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0153, ausgeführt, daß eine Verordnung gemäß § 30 RPG, mit der die Gemeindevertretung, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wurde, für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Maß der baulichen Nutzung festlegen kann, in rechtlicher Hinsicht mit einer Verordnung, mit der ein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erlassen wurde, nicht gleichgestellt ist. Diese Aussage hat sich ausschließlich auf die Genehmigungspflicht der Verordnung durch die Landesregierung bezogen. Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch ausgeführt, daß eine Verordnung, mit der die Baunutzungszahl festgesetzt wurde, der Verwirklichung des Raumplanungszieles durch Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für gesunde Lebens-, insbesondere Wohn-, Arbeits- und Freizeitbedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c RPG dient.
Aus dem Umstand, daß im § 31 Abs. 2 die Wortfolge "insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht" enthalten ist, ist abzuleiten, daß auch andere Gründe zur Versagung des Bauantrages ohne mündliche Verhandlung führen können. Aus der Zusammenschau mit der Bestimmung im § 31 Abs. 3 BauG, wonach andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit und der Gesundheit, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu berücksichtigen sind, ist aber zu schließen, daß auch der Widerspruch zu einer Verordnung, in der eine Baunutzungszahl festgesetzt wurde, die Abweisung des Bauantrages ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Bedenken gegen die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Marktgemeinde R über die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung vom 30. Juni 1994 bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; dieser hat jedoch die Bedenken nach Einsicht in den vorgelegten Verordnungsakt nicht geteilt. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden keine neuen Gesichtspunkte dargelegt, die die Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung begründen könnten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt von sich aus keine Bedenken gegen diese Verordnung, zumal es nicht unsachlich erscheint, die Baunutzungszahl mit 60 festzusetzen, wenn, wie auch aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hervorgeht, die umliegenden Gebiete eine noch geringere Baunutzungszahl aufweisen. Weder in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch in jener an den Verwaltungsgerichtshof wird dargetan, aus welchen sachlichen Gründen gerade für das Gebiet, das die Beschwerdeführerin bebauen möchte, eine wesentlich höhere Baunutzungszahl festzusetzen wäre als in den umliegenden Gebieten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060138.X00Im RIS seit
25.01.2001