Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 8 U 4/21z des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr in G* wohnhaft ist und er sich die Anreise nach Innsbruck in finanzieller Hinsicht nicht leisten könne, stellt mit Blick auf den Wohnsitz der (von der Staatsanwaltschaft beantragten [ON 15 S 2]) Zeugin im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts (ON 7 S 2 in ON 6) keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0053539).
Textnummer
E133913European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00004.22T.0131.000Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022