Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 315 Hv 24/21h des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu:
[2] Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID-19-JuBG BGBl I 2020/16 iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden BGBl II 2020/113 – allein – mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz in * habe, nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (RIS-Justiz RS0129146 [T2]).
Textnummer
E133915European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00006.22H.0202.000Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022