Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2021, GZ 72 Hv 52/21z-151, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 9. November 2020 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * K* und zwei weiteren Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe * O* eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie maskiert und unter vorgehaltener Schusswaffe in die Wohnung des * O* stürmten, den Genannten bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit würgten und mit einer 14.500 Euro beinhaltenden Geldkassette aus der Wohnung flüchteten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts wirkten der Angeklagte, K* und die beiden anderen am Verbrechen des Raubes Beteiligten bei der Wegnahme der Geldkassette samt Bargeld arbeitsteilig zusammen, indem sie zunächst gemeinsam in die Wohnung des O* stürmten, sodann einer der Täter O* mit einer Schusswaffe bedrohte und einer ihn bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit würgte während die anderen die Wohnung des O* durchsuchten, eine Geldkassette mit 14.500 Euro Bargeld an sich nahmen und flüchteten (US 3 f).
[5] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur „zuvor zumindest konkludent“ getroffenen Vereinbarung des Angeklagten, * K* und der beiden weiteren Personen, * O* unter Verwendung einer Schusswaffe zu berauben (US 3), betrifft unter Berücksichtigung der Konstatierungen auf US 4, wonach der Angeklagte in Kenntnis und unter Ausnützung des Waffeneinsatzes vorsätzlich in oben beschriebener Weise an der Wegnahme des Bargeldes mitwirkte (siehe dazu RIS-Justiz RS0094036 [T7]; Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 14), keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
[6] Entgegen weiterer Kritik ist die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
[7] Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützte der Schöffensenat primär auf die Sicherstellung einer in der Wohnung des Raubopfers zurückgelassenen Maske, die dem Angeklagten im Rahmen einer molekulargenetischen Untersuchung zugeordnet worden ist und von welcher der Angeklagte selbst angibt, dass sie ihm gehört (US 5).
[8] Der Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der diesbezüglichen Feststellungen übergeht diese Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
[9] Soweit die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableiten, wenden sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[10] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts zur Mitwirkung des Angeklagten an der Wegnahme der Raubbeute (US 3 f) entwickelt, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E134009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00138.21Z.0216.000Im RIS seit
08.03.2022Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022