Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: 2020-0.517.926 vom 20. Oktober 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2493)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Manuel A*** (Beschwerdeführer) vom 29. April 2020, ergänzt am 27. Mai 2020, gegen den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
? Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 4, 5, 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 12 Abs. 4, 13 und 48 Abs. 5 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 idgF; Wr. Neustädter Stadtrecht 1977, LGBl. 1025-0 (WV) idgF; § 19 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG), LGBl. 1026-0 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 29. April 2020, verbessert am 27. Mai 2020, machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich ***, Gruppe *** ihn dadurch in seinem Recht verletzt habe, dass im Rahmen der ihm gewährten Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs Entgeltzahlungen direkt an seinen zuständigen Vermieter erfolgt seien, wodurch der Beschwerdeführer zwangsweise als Sozialhilfeempfänger „geoutet“ worden sei und Stigmatisierung erlebt habe.
2. Mit Erledigung vom 28. Mai 2020 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf.
3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 nahm der Beschwerdegegner hierzu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines diesbezüglichen (Verlängerungs-) Antrages mit Bescheid vom 9. April 2020 Hilfeleistungen nach dem NÖ SAG (beginnend mit 1. April 2020) gewährt worden seien. Gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. seien Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, insbesondere Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes seien nach den Vorgaben der NÖ Landesregierung direkt durch die Bezahlung der Miete an den Vermieter zu leisten.
4. Mit Erledigung vom 10. Juli 2020 gewährte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör und das Recht zur Stellungnahme.
5. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein erstattetes Vorbringen aufrecht und ergänzte, dass er die Ansicht vertrete, dass Leistungen zwar vorrangig jedoch nicht explizit als Sachleistungen zu gewähren seien.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er unmittelbar Entgeltzahlungen zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter geleistet hat bzw. leistet und somit Informationen des Beschwerdeführers (i.e. Umstand des Bezuges der Sozialhilfe) an Dritte weitergegeben hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt.
Mit Bescheid vom 9. April 2020 wurden dem Beschwerdeführer beginnend mit 1. April 2020 Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung.
Im Rahmen der dem Beschwerdeführer gewährten Sozialleistung werden durch den Beschwerdegegner zur (anteiligen) Abdeckung der Wohnkosten des Beschwerdeführers monatlich Entgeltzahlungen (derzeit in Höhe von € 366,94) direkt an dessen Vermieter via Zahlungsanweisung auf das entsprechende Vertragskonto geleistet.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das insofern übereinstimmende Vorbringen der Parteien, als dass insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, Zahlungen würden direkt an den Vermieter des Beschwerdeführers geleistet, durch den Beschwerdegegner im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 bestätigt wurden.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zur Zurechnung der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als den für die behauptete Datenschutzverletzung Verantwortlichen bezeichnet hat.
Für Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG ist gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind dabei datenschutzrechtlich gemeinsam verantwortlich (vgl. § 48 Abs. 1 NÖ SAG).
Der Magistrat besorgt als Organ der Stadt Wiener Neustadt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung (§ 19 Z 4 und § 47 Abs. 1 NÖ STROG).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegner gegenständlich als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren.
D.2. Zur behaupteten Rechtsverletzung
1. § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online -Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen und beinhaltet auch Informationen über die in Rede stehende Person. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. dazu EuGH 20.12.2017, C-434/16, Rz 34 f.).
Wie festgestellt, leistet der Beschwerdegegner – aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Sozialleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs – fortlaufend Entgeltzahlungen unmittelbar an den Vermieter des Beschwerdeführers (via Zahlungsanweisung auf das entsprechende Vertragskonto).
Vor dem Hintergrund, dass die unmittelbar an den Vermieter geleisteten Entgeltzahlungen den tatsächlichen Wohnkosten des Beschwerdeführers bzw. dem diesbezüglichen Vertragskonto zugerechnet werden und somit die im Rahmen der Zahlungsanweisung übermittelten Informationen jedenfalls mit dem Beschwerdeführer verknüpft sind bzw. ihm zugeordnet werden, muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eindeutig identifizierbar im Sinne der DSGVO ist.
Außerdem wird durch die mit dem Beschwerdeführer verknüpfbare unmittelbare Entgeltzahlung des Beschwerdegegners an den Vermieter diesem der Umstand offengelegt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Sozialhilfe (i.e. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs) bezieht. An dieser Information ist ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse jedenfalls zu bejahen, da es sich um eine private Information handelt, die nicht allgemein verfügbar ist.
2. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Offenlegung des Bezugs der Sozialhilfe jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse und liegt auch zweifelsfrei keine diesbezügliche Einwilligung vor.
Allerdings ist der Beschwerdegegner als Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs zu qualifizieren, womit gemäß § 1 Abs. 2 DSG die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs des Beschwerdeführers aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage zu prüfen ist:
Gemäß § 12 Abs. 4 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen gemäß § 13 NÖ SAG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Im gegenständlichen Fall wurden – wie festgestellt – dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. April 2020 im Rahmen der Sozialhilfe Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt. In Vollziehung des genannten Bescheides erfolgt in Form von Sachleistungen (beginnend mit 1. April 2020 monatlich) eine direkte Entgeltzahlung (derzeit in Höhe von € 366,94 via Zahlungsanweisung) zur Abdeckung der Wohnkosten des Beschwerdeführers an dessen Vermieter.
Schon in den Erläuternden Bemerkungen zu § 12 Abs. 4 NÖ SAG (vgl. IA zu Ltg. 690/A-1/50-2019) heißt es explizit, dass als Sachleistungen alle Leistungen gelten, durch welche der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, weshalb auch die unmittelbare Bezahlung an einen Dritten – zB. zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter oder der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen – als Sachleistung gilt.
Somit handelt es sich beim Vermieter des Beschwerdeführers zweifelsfrei um eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, indem er dem Beschwerdeführer die Benützung einer Wohnung (gegen Entgelt) gestattet, und erfolgte die Sachleistung in Form einer unmittelbaren Entgeltzahlung an diesen unzweifelhaft auf der Grundlage des § 12 Abs. 4 NÖ SAG. Eine anderweitige zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten als die unmittelbare Entgeltzahlung an den Vermieter durch den Beschwerdegegner zwecks Vollziehung des Bescheides vom 9. April 2020 iSd der genannten Bestimmung ist nicht ersichtlich.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Leistungen lediglich vorrangig aber nicht ausschließlich als Sachleistungen zu gewähren seien, sind Leistungen für den Wohnbedarf nach den Vorgaben des § 12 Abs. 4, zweiter und dritter Satz, NÖ SAG lediglich dann nicht in Form von Sachleistungen – d.h. in Form von unmittelbaren Entgeltzahlung an jene Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt – zu gewähren, wenn dies unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch kein Vorbringen erstattet, wonach sich eine Unwirtschaftlichkeit bzw. Unzweckmäßigkeit der unmittelbaren Zahlung an dessen Vermieter ergeben hätte.
Ergänzend hierzu normiert § 48 NÖ SAG (auszugsweise) Folgendes (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):
„(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:
1. die Hilfe Suchende und leistungsempfangende Person: Identifikationsdaten, Geschlecht, Personenstand, Gesundheitsdaten, Staatsbürgerschaft, aufenthaltsrechtlicher Status, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der leiblichen Eltern, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, gerichtliche Vorstrafen, Grundwehrdienst, Zivildienst, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten,
2. von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe Suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung,
3. von Dienstgebern der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
4. von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.
(2) bis (4) […]
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Sozialhilfe an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.“
§ 48 Abs. 5 NÖ SAG stellt eine explizite gesetzliche Grundlage dar, personenbezogene Daten zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Sozialhilfe an jene Personen zu übermitteln, die Leistungen nach dem NÖ SAG erbringen. Bei dem Vermieter des Beschwerdeführers handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um eine Person iSd § 12 Abs. 4, letzter Satz, leg. cit., die (zur Befriedigung des Wohnbedarfs) eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, indem er dem Beschwerdeführer die Benützung einer Wohnung (gegen Entgelt) gestattet. Gegenständlich wurde diesem aus Anlass der Gewährung der Sozialhilfe (i.e. in Vollziehung des diesbezüglichen Bescheides vom 9. April 2020) die verfahrensgegenständlichen den Beschwerdeführer betreffenden Informationen übermittelt.
Im Ergebnis war die unmittelbare Entgeltzahlung an den Vermieter bzw. die hierdurch erfolgte Offenlegung der Information, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, daher durch das Vorliegen einer qualifizierten rechtlichen Grundlage rechtmäßig, weshalb keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat, Statutarstadt, Sozialhilfe, Wohnkostenbeihilfe, Direktauszahlung an Vermieter, gesetzliche ErmächtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2020:2020.0.517.926Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022