Entscheidungsdatum
31.08.2021Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §38aText
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über den Antrag des Herrn Dr. A. B. auf Wiederaufnahme gegen ein Betretung- und Annäherungsverbot nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, welches dem Antrag zur Folge am 22.5.2021 von der Landespolizeidirektion Wien ausgesprochen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Begründung
Einem diesbezüglichen Antrag des Herrn Dr. A. B. folgend übermittelte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitende Anordnung vom 23.8.2021 zu GZ: ... den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme an das „offenbar nicht unzuständige“ Verwaltungsgericht Wien. Beigeschlossen war die Äußerung des Antragstellers vom 16.8.2021, mit welcher er auf die Überweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht Wien beharrte. Sollte das nicht erfolgen, beantragte er in eventu Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte sieht in § 32 Abs. 1 VwGVG unter der Überschrift „Wiederaufnahme des Verfahrens“ vor, dass einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens (unter dort näher aufgezählten Voraussetzungen) stattzugeben ist. Andere Fälle einer Wiederaufnahme, über die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte, sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Hinsichtlich des gegenständlichen Betretung- und Annäherungsverbotes wurde von Verwaltungsgericht Wien jedoch kein Verfahren geführt und ist auch kein Erkenntnis erlassen worden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Es wird ausdrücklich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf Wiederaufnahme gegen ein Betretung- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG, welches dem Antrag zur Folge von der Landespolizeidirektion Wien ausgesprochen wurde, begehrt.
Gemäß § 38a SPG in der am 22.5.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 124/2021 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot handelt es sich somit um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein solcher „verfahrensfreier“ Verwaltungsakt ist schon aufgrund der Gesetze der Logik einer Wiederaufnahme nicht zugänglich. Es handelt sich um die faktische Maßnahme einer Behörde, die zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist und nicht wiederholt werden kann.
Da somit keine Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt wurde, über welche das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG zu entscheiden hätte, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Wiederaufnahme; abgeschlossenes Verfahren; MaßnahmenbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.012.12553.2021Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022