TE Lvwg Beschluss 2021/10/15 VGW-102/012/13374/2021

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AVG 1991 §13 Abs3
VwGVG 2014 §17
B-VG Art. 130 Abs1 Z2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B. gegen ein im August 2008 ausgesprochenes Betretungsverbot der Landespolizeidirektion Wien den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Begründung

In der Eingabe vom 12.9.2021 an das Verwaltungsgericht Wien bringt der Beschwerdeführer, Herr A. B., vor, dass im August 2008 von der Landespolizeidirektion Wien ein Betretungsverbot gingen ausgesprochen worden sei. Er sei nach 8 Jahren zum Polizei-Wachzimmer gegangen, wo ihm mit dem Argument „Auskunftssperre“ keine Einsicht in seinen Akt gewährt worden sei.

Mit Schreiben vom 23.9.2021 hielt das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer vor, dass in der Beschwerde – entgegen § 9 Abs. 1 VwGVG – nicht eindeutig präzisiert ist, gegen welche konkrete Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erhoben wird und worin die Gründe liegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Akte stützt. Außerdem enthält die Eingabe kein eindeutiges Begehren. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diese Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zu beheben. Er wurde darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf dieser Frist zur Folge hat, dass sein Anbringen zurückgewiesen werden würde.

Das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dem Beschwerdeführer mit dem elektronischen Zustelldienst „BriefButler“ zugestellt. Aus dem Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Schreiben am am 25.9.2021 selben Tag übernommen hat. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher nach 14 Tagen am 9.10.2021, einem Samstag. Gemäß § 33 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist in einem solchen Fall der nächste Tag, der nicht auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, als letzter Tag der Frist anzusehen. Das ist hier Montag, der 11.10.2021.

Innerhalb der Frist und auch bis dato ist beim Verwaltungsgericht Wien keine Reaktion des Beschwerdeführers eingelangt. Somit waren die Maßnahmenbeschwerden, wie angedroht, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; Akteneinsicht; Mängelbehebungsauftrag; Beschwerdebehauptung; Maßnahmenbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.012.13374.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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