Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.12.2021Norm
KFG 1967 §4Rechtssatz
Die Tatanlastung „dass beim Scheinwerfer rechts vorne das Glas gesprungen war“ macht eine Zuordnung des Tatverhaltens zu allen Tatbestandsmerkmalen des § 4 Abs 2 KFG nicht möglich [es fehlt die Konkretisierung dahingehend, inwiefern der Zustand bzw „die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebenden Teile“ nicht „den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes“ entsprochen haben bzw welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG durch den festgestellten Mangel am Scheinwerfer verwirklicht worden sein soll].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.577.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022