RS Lvwg 2022/3/3 LVwG-S-344/004-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.03.2022

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
12010E267 AEUV Art267
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art 6 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2
GütbefG 1995 §5 Abs2
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 zweiter Satz AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass es mit einer nationalen Bestimmung vereinbar ist, die es den für ein Verkehrsunternehmen strafrechtlich Verantwortlichen erlaubt, ihre Verantwortung für sehr schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung auf eine natürliche Person zu übertragen, wenn durch diese Übertragung die nach den nationalen Bestimmungen nur für den Fall einer Bestrafung der übertragenden strafrechtlich Verantwortlichen vorgesehene Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unterbleibt?

Schlagworte

Arbeitsrecht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Vorabentscheidungsersuchen; Gemeinschaftsrecht; innerstaatliches Recht; richtlinienkonforme Auslegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.344.004.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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