Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2022Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 zweiter Satz AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass es mit einer nationalen Bestimmung vereinbar ist, die es den für ein Verkehrsunternehmen strafrechtlich Verantwortlichen erlaubt, ihre Verantwortung für sehr schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung auf eine natürliche Person zu übertragen, wenn durch diese Übertragung die nach den nationalen Bestimmungen nur für den Fall einer Bestrafung der übertragenden strafrechtlich Verantwortlichen vorgesehene Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unterbleibt?
Schlagworte
Arbeitsrecht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Vorabentscheidungsersuchen; Gemeinschaftsrecht; innerstaatliches Recht; richtlinienkonforme Auslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.344.004.2019Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022