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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §4 Abs7 idF 1990/450;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0205 E 29. August 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der N Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dkfm. DDr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. März 1995, Zl. 10/6702 B/18144/BE, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall wurde die Abweisung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ausschließlich auf die Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG gestützt, wobei diese Gesetzesstelle nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24. März 1995) i. d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 anzuwenden war. Auch aus Anlaß dieses Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof am 8. Februar 1996 zu Zl. A 6/96 einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zlen. G 1395/95-6 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof unter Spruchpunkt I.a), antragsgemäß aus, daß § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 verfassungswidrig war.
Durch die Aufhebung dieser im Beschwerdefall (als einer der Anlaßfälle) präjudiziellen Norm war die allein den angefochtenen Bescheid tragende Gesetzesstelle gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 41 AMSG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die zusätzlich zum Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennende Umsatzsteuer und Stempelgebühren in Höhe von S 30,--, weil der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGG nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
Gerichtsentscheidung
VfGH 1996/06/13 G1395/95;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090203.X00Im RIS seit
20.11.2000