Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 24. Juni 1996, Zl. W/68/21/01/45, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom 24. Juni 1996 wurde der (am 15. April 1968 geborene) Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 - WG zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 1. Oktober 1996 einberufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei mit Bescheid vom 10. August 1994 gemäß § 36a Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4 WG der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes bis einschließlich 30. September 1996 gewährt worden. In der Begründung sei auf die Nachweispflicht gemäß § 36a Abs. 5 und 6 WG hingewiesen worden. Die Frist zum Nachweis des weiteren Vorliegens der für die Aufschiebung maßgebenden Umstände sei spätestens mit 26. August 1996 abgelaufen, weshalb der Einberufungsbefehl vom 24. Juni 1996 rechtswidrig sei. Die Einberufung zum 1. Oktober 1996 sei zudem rechtswidrig, weil die im Aufschiebungsbescheid enthaltene Belehrung, der Beschwerdeführer habe mit der Einberufung zu dem auf den Ablauf der Aufschiebung folgenden Einberufungstermin zu rechnen, undeutlich sei. Er habe am 31. Juli 1996 einen Antrag auf Aufschiebung des Antrittes des Grundwehrdienstes und - materiell betrachtet - auch einen Antrag auf befristete Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gestellt. Über diese Anträge sei noch nicht entschieden worden. Die belangte Behörde, der bekannt gewesen sei, daß er vor Ablauf der Aufschiebung das 28. Lebensjahr vollende, hätte ihn anleiten müssen, rechtzeitig einen begründeten Befreiungsantrag zu stellen.
Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, daß ihm nach seinem Vorbringen ein Aufschub bis 30. September 1996 - das ist die gemäß § 36a Abs. 3 Z. 3 WG höchstmögliche Dauer - bewilligt wurde, weshalb die Einberufung zum Termin 1. Oktober 1996 unter dem Gesichtspunkt des gewährten Aufschubes nicht rechtswidrig ist. Aus der Belehrung über die Nachweispflicht ergibt sich keine Pflicht der Behörde, die Einbringung eines weiteren Aufschiebungs- oder Befreiungsantrages abzuwarten. Der Beschwerdeführer mußte vielmehr aufgrund des Aufschiebungsbescheides damit rechnen, für die Zeit nach dem 30. September 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen zu werden. Im Gegensatz zu seiner Auffassung ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Aufschiebungsbescheid der exakte Einberufungstermin nicht genannt wurde. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Behörde besteht nicht. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß ein Einberufungsbefehl auf einen bestimmten Tag zu lauten habe, geht ins Leere, weil daraus nicht gefolgert werden kann, der Einberufungstermin müsse bereits im Aufschiebungsbescheid genannt sein. Eine exakte Angabe des Einberufungstermines und -ortes in Aufschiebungs- oder Befreiungsbescheiden wäre in vielen Fällen auch gar nicht möglich, weil derartige Bescheide häufig mehrere Jahre vor der Einberufung ergehen.
Der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellte Aufschiebungs- und Befreiungsantrag hatte auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles keinen Einfluß (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0114, und Zl. 96/11/0154). Erst mit der Zustellung eines Bescheides, durch den dem Beschwerdeführer eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wird, würde die Einberufung für den Zeitraum der Befreiung oder des Aufschubes zufolge § 36a Abs. 7 WG unwirksam.
Eine Pflicht der Behörde, Wehrpflichtige zur Stellung von Befreiungsanträgen anzuleiten, ergibt sich weder aus Bestimmungen des AVG (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 1., 3., 4. und 5. zu § 13a AVG zitierte hg. Rechtsprechung) noch aus Bestimmungen des WG. Im übrigen hätte auch ein vor der Erlassung des Einberufungsbefehles gestellter Befreiungsantrag an der Zulässigkeit der Einberufung nichts geändert (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0369, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen von Befreiungsgründen geht demnach in diesem Verfahren ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110226.X00Im RIS seit
20.11.2000