TE Vwgh Beschluss 2022/1/14 Ra 2021/02/0217

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in V, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. August 2021, Zl. KLVwG-1464/2/2021, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 17. November 2021 auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung zurückgewiesen.

2        In diesem Beschluss heißt es:

„Der Revisionswerber erhob Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. August 2021, Zl. KLVwG-1464/2/2021.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Dem Revisionswerber wurde neben anderen Punkten insbesondere aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber am 3. November 2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. November 2021 stellte der Revisionswerber u.a. Anträge auf Verfahrensunterbrechung und Fristverlängerung aus verfahrensökonomischen Gründen, er unterließ jedoch eine Behebung der aufgezeigten Mängel.

Für die begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234, mwN).

Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN). Der vorliegende Fristerstreckungsantrag bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor. Verfahrensökonomischen Erwägungen wegen einer gleichzeitig beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde können jedoch nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden.

Aus den dargestellten Gründen war der im Spruch genannte Antrag zurückzuweisen.“

3        Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

4        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).

5        Diese Rechtsprechung ist auch auf jene Fälle der Zurückweisung der Fristverlängerungsanträge mit Berichterverfügung anzuwenden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 14. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020217.L00

Im RIS seit

07.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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