TE Vwgh Beschluss 2022/1/24 Ra 2021/02/0192

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in V, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Juli 2021, KLVwG-664/5/2021 und vom 9. Juli 2021, KLVwG-664/4/2021, betreffend Ordnungsstrafe und Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurden die Anträge des Revisionswerbers vom 15. Oktober 2021 und vom 17. November 2021 auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung zurückgewiesen.

2        In diesem Beschluss heißt es:

„Der Revisionswerber erhob Revision gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Juli 2021, Zl. KLVwG-664/5/2021 und vom 9. Juli 2021, Zl. KLVwG-664/4/2021.

Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Dem Revisionswerber wurde neben anderen Punkten insbesondere aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber am 30. September 2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ersuchte der Revisionswerber um Übermittlung des in der oben genannten Verfügung genannten Antragsvordrucks betreffend Verfahrenshilfeantrag und um Verfahrensunterbrechung und Fristverlängerung auch bis zur gerichtlichen Feststellung über die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Rechtsanwaltszwangs.

Nach Übermittlung des in Rede stehenden Formulars wiederholte der Revisionswerber mit Eingabe vom 17. November 2021 u.a. seine Anträge auf Verfahrensunterbrechung und Fristverlängerung aus verfahrensökonomischen Gründen, er unterließ jedoch eine Behebung der aufgezeigten Mängel.

Für die begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234, mwN).

Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN). Die vorliegenden Fristerstreckungsanträge bringen keine derartigen erheblichen Gründe vor. Verfahrensökonomischen Erwägungen wegen einer gleichzeitig beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde können jedoch nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden. Seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG folgt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. VwGH 27.10.1969, 1326/69, und VwGH 7.9.1988, 88/18/0215) und können nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden.

Aus den dargestellten Gründen waren die im Spruch genannten Anträge zurückzuweisen.

Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Revisionswerber ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.“

3        Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

4        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).

5        Diese Rechtsprechung ist auch auf jene Fälle der Zurückweisung der Fristverlängerungsanträge mit Berichterverfügung anzuwenden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 24. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020192.L00

Im RIS seit

07.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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