TE Vwgh Beschluss 2022/2/1 Ra 2021/05/0192

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0193
Ra 2021/05/0194
Ra 2021/05/0195
Ra 2021/05/0196
Ra 2021/05/0197
Ra 2021/05/0198
Ra 2021/05/0199
Ra 2021/05/0200
Ra 2021/05/0201
Ra 2021/05/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Mag. T T, 2. Mag. Mag. Dr. E M, 3. Dr. G G, 4. Dr. U G, 5. M S, 6. K S, 7. DI Dr. U W, 8. DI Dr. V S, 9. Dr. A G, 10. Dr. J W und 11. DI M K, alle in L, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. September 2021, LVwG-152982/22/DM - 152993/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH & Co KG in P, vertreten durch Dr. Johannes Lehner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bethlehemstraße 3/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 5. Jänner 2021, mit dem die Baubewilligung für den Umbau eines Fußballstadions unter Auflagen erteilt worden war, teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht schrieb zwei zusätzliche Auflagen für die Durchführung des Bauvorhabens vor und wies die Beschwerde der Revisionswerber, alle Eigentümer von Nachbargrundstücken, nach Durchführung einer Verhandlung im Übrigen als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerber würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf den gesetzlichen Richter verletzt erachten sowie in ihren Verfahrensrechten, wobei „der Bescheid“ (gemeint das Erkenntnis) sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Weiters seien die Revisionswerber in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK verletzt, weil es zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber hinsichtlich der eingewendeten UVP-Pflicht gekommen sei.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht eines Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076; 16.7.2015, Ra 2015/20/0070 und 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. wiederum VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, und 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).

6        Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ genannten Rechten auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK machen die Revisionswerber verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen hätte. Die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, ihre Verletzung zu prüfen (vgl. wiederum VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).

7        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).

8        Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050192.L00

Im RIS seit

07.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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