TE Vwgh Beschluss 2022/2/3 Ra 2022/06/0005

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Revisionssachen 1. des J K, 2. der N A und 3. der H A, alle in H, alle vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. November 2021, LVwG-318-26/2021-R18, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Hohenems; mitbeteiligte Partei: A GmbH in L; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H. vom 4. November 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme:

5        So trifft die von den revisionswerbenden Parteien zunächst aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aktenwidrig davon ausgegangen, dass das Urgelände richtig ausgemessen und keinerlei Aufschüttungen vorgenommen worden seien, nicht zu. Zum einen ergibt sich aus den von den revisionswerbenden Parteien zitierten Ausführungen des Sachverständigen nicht, dass das Urgelände nicht richtig ausgemessen worden sei, zum anderen hat das Verwaltungsgericht die betreffende Passage des Sachverständigen dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang lediglich festgehalten, dass es an der Grundgrenze der Liegenschaften zu keinen Geländeveränderungen komme (vgl. 2. Absatz auf S. 34 des angefochtenen Erkenntnisses). Eine Aktenwidrigkeit wurde insoweit nicht dargetan.

6        Auch die in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Bemessungswassermenge der projektierten Oberflächenentwässerung bei einem 100-jährlichen Hochwasser in jedem Fall abgeführt werden könne, behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da die Amtssachverständige selbst in ihrem ergänzenden Gutachten vom 3. September 2021 unter Hinweis auf den auch bei geringfügiger Überstauung des Notüberlaufes im Schacht immer noch ca. 1 m unterhalb der Oberfläche liegenden Wasserspiegel davon ausgegangen ist (vgl. die letzten beiden Absätze auf S. 21 des angefochtenen Erkenntnisses).

7        Soweit die revisionswerbenden Parteien eine Überschreitung des im maßgeblichen Teilbebauungsplan normierten Anteiles der Wohnnutzung geltend machen, sind ihnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach sie in Bezug auf die Erhebung dieser Einwendung präkludiert seien, entgegenzuhalten. Diesen Ausführungen treten die revisionswerbenden Parteien nicht entgegen und zeigen insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

8        In Bezug auf die behauptete Nichteinhaltung der halboffenen bzw. geschlossenen Bebauung durch das gegenständliche Bauvorhaben hat bereits das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Baugesetz taxativ ist, und den Nachbarn demnach kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Bauweise zukommt (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/06/0164, mwN). Schon mangels Bestehens eines entsprechenden Nachbarrechtes wird mit der Behauptung der revisionswerbenden Parteien, es liege insoweit eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht vor, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

9        Darüber hinaus entspricht das Zulässigkeitsvorbringen zur amtswegigen Ermittlungspflicht, zur Einfügung des Bauvorhabens im Sinn der kulturhistorischen Bedeutung des Ortes, zur Begründungspflicht und zum Übergehen divergierender Verfahrensergebnisse nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, weil schon nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/06/0170, mwN). Auch der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 bis 0093, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. Februar 2022

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060005.L00

Im RIS seit

07.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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