TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 96/04/0061

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Jänner 1996, Zl. 318.235/11-III/4/95, betreffend Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1995, betreffend Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zur Ausübung des Gewerbes der Spediteure, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der in der Berufung gestellte Antrag, "zu bestätigen, daß der Antragsteller berechtigt ist zur Ausübung des Gewerbes der Spediteure" als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid die (im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994) beantragte Nachsicht im wesentlichen mit der Begründung verweigert worden, das Nachsichtsansuchen vom 13. April 1995 habe sich ausschließlich auf die im Hinblick auf § 13 Abs. 1 GewO 1994 relevanten Verurteilungen des Beschwerdeführers bezogen. Dem Nachsichtsansuchen hätte allerdings ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO 1994 der Erfolg versagt werden müssen, weil ein gegen den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Konkurseröffnung mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. Juni 1993, GZ 4 Nc n1/93, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher auch gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, sodaß die angestrebte Nachsicht wegen dieses - vom Beschwerdeführer in der dem Nachsichtsansuchen beigelegten Erklärung verschwiegenen - weiteren Ausschlußgrundes zufolge der zwingenden Bestimmung des § 26 Abs. 4 GewO 1994 nicht erteilt worden könne. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren nicht bestritten, daß ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sondern diesbezüglich vorgebracht, die bezughabenden Forderungen seien bereits zur Gänze beglichen; "offensichtlich sei der Konkursantrag daher nicht relevant gewesen". Dieser Auffassung müsse allerdings entgegengehalten werden, daß allein der Umstand der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens bereits einen Ausschlußgrund i.S.d.

§ 13 Abs. 3 GewO 1994 bilde, woran auch die Begleichung der entsprechenen Forderungen - abgesehen von den Fällen eines nachfolgenden Zwangsausgleichs oder Ausgleichs - nichts ändere. Für das vorliegende Nachsichtsansuchen sei entscheidend, daß ein Gewerbe nur von jemandem ausgeübt werden dürfe, gegen den kein Gewerbeausschlußgrund vorliege. Lägen jedoch Gewerbeausschlußgründe vor, so sei die Ausübung des angestrebten Gewerbes nur zulässig, wenn um Nachsicht vom Gewerbeausschluß bezüglich aller Gewerbeausschlußgründe angesucht (und diese gewährt) werde. Geschehe dies - wie im vorliegenden Fall nicht - so habe § 26 Abs. 4 GewO 1994 Anwendung zu finden. Die von der Erstinstanz vertretene Auffassung, die beantragte Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 sei im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandes gemäß § 26 Abs. 4 GewO 1994 zu verweigern, müsse deshalb als zutreffend angesehen und die Berufung abgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung insoferne verletzt, "als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 GewO mir die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung abgewiesen hat". Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe übersehen, daß auf den gegenständlichen Sachverhalt die zwingende Bestimmung des § 26 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden sei. Denn bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides habe sich seine wirtschaftliche Situation derart verbessert, daß die Nachsicht vom Ausschluß zu erteilen gewesen wäre. Dies habe er auch bereits in der Berufung ausgeführt. Hätte die Behörde Zweifel an seiner wirtschaftlichen Sitation gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß seine wirtschaftliche Situation nunmehr als durchaus zufriedenstellend zu bezeichnen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 1) im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde.

Gemäß § 26 Abs. 4 GewO 1994 ist die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jener für die die Nachsicht erteilt werden soll.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13. April 1995 ausschließlich die Nachsicht vom Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 begehrt. Nicht hingegen wurde vom Beschwerdeführer auch die Nachsicht vom - zufolge der unbestrittenermaßen erfolgten Abweisung des Konkursantrages gegen den Beschwerdeführer mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens vorliegenden - Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 beantragt. Selbst wenn daher die Auffassung des Beschwerdeführers, seine wirtschaftliche Lage wäre nunmehr so beschaffen, daß ihm Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 zu erteilen sei, zutreffend wäre, so war es der belangten Behörde schon mangels eines auf die Erteilung der Nachsicht (auch) von diesem Ausschlußgrund gerichteten Ansuchens verwehrt, hierüber zu entscheiden.

Sind aber solcherart zufolge Vorliegens eines anderen Ausschlußgrundes als jenes, für den die Nachsicht erteilt werden soll, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 GewO 1994 erfüllt, so erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dem Nachsichtsbegehren sei schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen gewesen, als frei vom Rechtsirrtum.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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