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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §274Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der O E, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, W176 2224393-1/15E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. September 2019 sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aus, dass „die abwesende Person [Revisionswerberin] u.a.“ hinsichtlich der für die Bestätigung der Rechnungen des für die Revisionswerberin bestellten Abwesenheitskurators für die Jahre 2013 bis 2017 anfallenden Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG bzw. TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG einschließlich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv insgesamt 536 € „zahlungspflichtig sind“.
2 Mit Erkenntnis vom 4. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 5. September 2019 - von der Revisionswerberin und von drei anderen Personen, für die derselbe Abwesenheitskurator bestellt worden war - erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war als beschwerdeführende Partei jedoch nicht die Revisionswerberin, sondern eine am Verfahren nicht beteiligte Person sowie die drei anderen Beschwerdeführer namentlich genannt. Weiters war angeführt, dass alle genannten Personen durch den Abwesenheitskurator vertreten sind.
3 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 erhoben die Revisionswerberin und die drei anderen genannten Personen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 wies dieser die Beschwerde hinsichtlich der Revisionswerberin mangels Legitimation zurück. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In weiterer Folge erhoben die Revisionswerberin und die drei anderen genannten Personen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020, Ra 2020/16/0025 bis 0028, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision mangels Beschwer zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revisionswerberin - damals als Erstrevisionswerberin - durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert sei, weil das Bundesverwaltungsgericht - fälschlicherweise - nicht über ihre Beschwerde, sondern über die Beschwerde einer nicht am Verfahren beteiligten Person abgesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht über die Zahlungsverpflichtung der drei anderen Personen - damals zweit- bis viertrevisionswerbende Parteien - abgesprochen, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Revisionswerberin als Zahlungspflichtige namentlich genannt gewesen sei. Im Ergebnis fehle allen vier revisionswerbenden Parteien die Beschwer.
6 Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 4. November 2019 „gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend [...], dass in der Aufzählung der beschwerdeführenden Parteien im Spruch des Erkenntnisses der Name [D. R.] durch den Namen [O. E.] ersetzt wird.“ Gegen diesen Beschluss erhoben die Revisionswerberin - damals als Erstrevisionswerberin - und die drei anderen genannten Personen - als zweit- bis viertrevisionswerbende Parteien - Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision hinsichtlich der Revisionswerberin Folge und hob den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Hinsichtlich der anderen revisionswerbenden Parteien wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision - wiederum mangels Beschwer - zurück (VwGH 30.9.2020, Ra 2020/16/0056).
7 Mit Erkenntnis vom 6. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 5. September 2019 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte - auf das Wesentliche zusammengefasst - begründend aus, die Entscheidungen, mit denen die vom Beschwerdevertreter - als Abwesenheitskurator der Revisionswerberin - gelegten Pflegschaftsrechnungen genehmigt wurden, seien als Beschlüsse gem. § 137 AußStrG zu werten und damit Gegenstand der Entscheidungsgebühr nach TP 7 GGG. Aufgrund der in § 7 Abs. 4 GGG vorgesehenen Solidarhaftung mehrerer Zahlungspflichtiger sei es zulässig, die Gebühr nur der Revisionswerberin vorzuschreiben.
8 In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkt - Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG“ vorgebracht, der Gegenstand des Verfahrens betreffe nicht nur die Revisionswerberin, sondern auch drei andere Personen (die in den früheren zwei Revisionsverfahren zweit- bis viertrevisionswerbende Parteien waren), die alle durch denselben Abwesenheitskurator vertreten seien. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes müsse sich daher auch auf alle vertretenen Personen beziehen. Die weitere erhebliche Rechtsfrage, zu der es keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, bestehe in der Auslegung der TP 7 Z 1 lit c Z 2 GGG, wobei die rechtliche Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes bestritten werde.
9 Die Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 13. Jänner 2021 der Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel zurück. Es seien die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen. Die Revisionswerberin wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
10 In dem die Revision verbessernden Schriftsatz vom 4. Februar 2021 finden sich unter der Überschrift „Die Revisionspunkte § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG werden wie folgt bezeichnet:“ verschiedene inhaltliche Ausführungen zum Neuerungsverbot, zu den Pauschalgebühren nach TP 7 GGG und zur Bestimmung des § 137 AußStrG, sowie zum Begriff der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.
11 Die Revisionswerberin zeigt auch in ihrem die Revision verbessernden Schriftsatz vom 4. Februar 2021 nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht sie sich verletzt erachtet, sondern trifft nur allgemeine inhaltliche Ausführungen zu Rechtsfragen des Verfahrens- und Gerichtsgebührenrechts, die ihrem Wesen nach allenfalls Revisionsgründe darstellen können (vgl. VwGH 26.5.20210, Ra 2021/16/0033, mwN).
12 Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, stellt die damit relevierte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern sie zählt ebenfalls zu den Revisionsgründen (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/16/0038, mwN).
13 Damit ist die Revisionswerberin dem Auftrag vom 13. Jänner 2021 nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 3. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160172.L00Im RIS seit
07.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022