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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des P D in W, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2021, W195 2229080-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 6. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2020 abgewiesen. Unter einem wurden gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie weitere vom Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2020, Ra 2020/18/0432, zurückgewiesen.
4 Am 8. Jänner 2021 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2021 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 2021 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers, ihm zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ab.
8 Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 4135/2021-10 ab, und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, womit seinem Vorbringen zu einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland nicht gefolgt wurde.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 17.1.2022, Ra 2021/20/0460, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, wird mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen in der Revision nicht dargetan.
14 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen beruhenden weiteren Vorbringen ist daher schon deshalb der Boden entzogen.
15 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei den ausdrücklich als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet („fehlende Einhaltung der Ermittlungspflicht und antizipierende Beweiswürdigung“), um die Behauptung des Vorliegens von Revisionsgründen handelt (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2019/20/0492, 0493; 15.10.2019, Ra 2019/01/0379, 0380, jeweils mwN).
16 Die gegenständliche Revision eignet sich somit im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu ihrer Behandlung. Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200433.L00Im RIS seit
07.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022