TE OGH 2022/2/1 12Ns5/22i

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen * wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 66/20, 2 DV 2/21 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter * ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 31. Mai 2021, AZ D 66/20, 2 DV 2/21 (TZ 19), ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *.

Text

Gründe:

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu 20 Ds 17/21m über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]       Anwaltsrichter * ist Mitglied des zuständigen 20. Senats.

[3]       Am 21. Jänner 2022 zeigte der Genannte seine Befangenheit mit der Begründung an, dass der Disziplinarbeschuldigte in der W* Rechtsanwälte GmbH, der auch der Anwaltsrichter angehört, vom 16. September 2013 bis zum 12. März 2014 als Rechtsanwaltsanwärter und danach bis 28. Februar 2016 als angestellter Rechtsanwalt tätig war. Des weiteren bestehe eine Zusammenarbeit im noch anhängigen Verfahren AZ * des Handelsgerichts Wien.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5]       Dies ist angesichts der dargestellten beruflichen Zusammenarbeit des Anwaltsrichters * und des Disziplinarbeschuldigten sowohl in der Vergangenheit als auch in einem laufenden Gerichtsverfahren zu bejahen.

[6]       Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Tenor genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

Textnummer

E133858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00005.22I.0201.000

Im RIS seit

06.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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