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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde.Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 7. Juni 1994, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 8. Juni 1994 und hier zu GZ B1208/94 protokolliert, den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1994, Zl. 4.329.228/2-III/13/92. Mit der vorliegenden - durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten - zu GZ B1307/94 protokollierten Beschwerde vom 15. Juni 1994, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 16. Juni 1994, bekämpft die Beschwerdeführerin denselben Bescheid und begehrt für den Fall der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Wie der Verfassungsgerichtshof schon
wiederholt ausgesprochen hat, kann
derselbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden; einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (VfSlg. 11871/1988 m.w.H.).
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1307.1994Dokumentnummer
JFT_10059073_94B01307_00