Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. März 1996, Zl. 04-30 V 2-95/8, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Bereifung" in einem näher bezeichneten Standort entzogen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage führte der Landeshauptmann zur Begründung aus, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 1995 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht in der Lage, ihr gegenüber seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Auf seinem Beitragskonto bestehe ein Rückstand in der Höhe von über S 111.000,-- (ohne Verzugszinsen). Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 4. Jänner 1996 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer persönlich keine Beitragsschulden habe, allerdings als Geschäftsführer der A-Ges.m.b.H., die beträchtliche Zahlungsrückstände aufweise, registriert sei. Zahlreiche Exekutionsverfahren gegen diese Ges.m.b.H. seien beim Bezirksgericht Granz anhängig. Die Sektion Handel der Wirtschaftskammer Steiermark habe in ihrer Stellungnahme gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung keinen Einwand erhoben. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachzukommen, besitze er nicht die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes entstehenden Verbindlichkeiten. Die weitere Gewerbeausübung sei somit nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und es lägen daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Ausübung eines Gewerbes verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe bei verschiedenen Stellen angefragt, ob die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Eine Rückantwort des X-Verbandes sei nicht eingelangt. Die Rückantwort des Bezirksgerichtes Graz als Exekutionsgericht sei deshalb inhaltlich falsch, weil sich infolge einer Namensgleichheit einige der angeführten Exekutionsverfahren nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezögen und die den anderen Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Forderungen bereits durch den Beschwerdeführer getilgt worden seien. Seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei keine vollständige und den Tatsächlichkeiten entsprechende Stellungnahme zur Anfrage der belangten Behörde abgegeben worden. Es sei nämlich außer acht gelassen worden, daß der Beschwerdeführer seit der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung Zahlungen im Ausmaß von insgesamt S 113.000,-- an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse geleistet habe. Dieser Umstand spreche bei richtiger Wertung wohl eindeutig dafür, daß auf Grund der nunmehrigen Wirtschaftslage erwartet werden könne, der Beschwerdeführer werde auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen. Die weitere Gewerbeausübung liege daher entgegen der Darstellung der belangten Behörde sehr wohl vorwiegend im Interesse der Gläubiger.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Zunächst ist festzuhalten, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 in der Beschwerde nicht bestritten wird. Strittig ist lediglich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmungen - die Gewerbeausübung nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Entscheidend ist, daß der Gewerbetreibende in der Lage ist, sämtliche, also nicht nur die in Zukunft entstehenden, sondern auch die bereits vorhandenen Forderungen bei Fälligkeit zu bezahlen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 94/04/0002).
Ausgehend von dieser Rechtslage kommt dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe bei ihrer Feststellung über das Bestehen einer offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft außer acht gelassen, daß der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits erhebliche Zahlungen zur Reduzierung der (ursprünglich offenbar erheblich höheren) Forderung geleistet habe, keine rechtliche Relevanz zu. Entscheidend ist allein der auch in der Beschwerde nicht bestrittene Umstand, daß eine derartige Forderung - in welcher Höhe auch immer - weiterhin offen und fällig ist. Bei diesem Ergebnis ist es auch bedeutungslos, ob die den beim Bezirksgericht Graz gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionen zugrunde liegenden Forderungen bereits zur Gänze getilgt sind.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040104.X00Im RIS seit
20.11.2000