Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Jänner 1996, Zl. IIa-50.009/3-95, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Verfahren gemäß § 340 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Februar 1995 stellte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein fest, daß die Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten näher bezeichneten Gewerbes nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1994 untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 3. Oktober 1995 als verspätet zurück. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als auch beim Landeshauptmann von Tirol den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1996 lehnte der Landeshauptmann von Tirol den bei ihm am 9. November 1995 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach § 63 Abs. 5 AVG in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.
Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer seine - in der Folge als verspätet zurückgewiesene - Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. Februar 1995 am 25. April 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein. Diese war daher gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Berufung zuständig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 93/17/0104, und vom 21. November 1994, Zlen. 94/10/0156-0158).
Da die belangte Behörde dies verkannte und über den bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung meritorisch entschied, anstatt damit nach der Vorschrift des § 6 AVG zu verfahren, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040071.X00Im RIS seit
20.11.2000