RS Vfgh 2021/12/15 V284/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 479/2020 idF BGBl II 528/2020 §5 Abs1 Z1
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrags eines Gerichts auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Maßnahmenverordnung wegen zu engem Anfechtungsumfangs; Zurückweisung des Eventualantrags mangels Darlegung der Präjudizialität und Vorbringens von Bedenken

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Hauptantrags auf Aufhebung des §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV: Das antragstellende Gericht hegt ausschließlich Bedenken gegen die Regelung in §5 Abs5 Z2 COVID-19-NotMV bzw die darin enthaltene Wortfolge "typische[s] Warensortiment" sowie gegen den Begriff "Lebensmittelhandel" in §5 Abs4 Z2 COVID-19-NotMV, unterlässt es aber, diese Bestimmungen bzw Wortfolgen anzufechten. Der Hauptantrag auf Aufhebung des §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV ist daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal mit dessen Aufhebung die vom antragstellenden Gericht behauptete Gesetzwidrigkeit keinesfalls beseitigt würde.

Unzulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §5 COVID-19-NotMV zur Gänze: §5 COVID-19-NotMV ordnete weitreichende Betretungs- und Befahrungsverbote für Betriebsstätten des Handels, bestimmte Dienstleistungsunternehmen und Freizeiteinrichtungen an. §5 enthielt weiters (unter anderem) Begriffsdefinitionen, legte Ausnahmen von den Betretungsverboten fest und bestimmte, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten zulässigerweise betreten und Dienstleistungen angeboten werden durften. Das antragstellende Gericht legt weder dar, inwiefern es sämtliche Bestimmungen des §5 COVID-19-NotMV in den bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, noch bringt es vor, dass diese miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Das antragstellende Gericht hegt auch keine Bedenken gegen §5 COVID-19-NotMV in seiner Gesamtheit. Ausgehend vom Antragsvorbringen ist es denkunmöglich, dass das antragstellende Gericht sämtliche Bestimmungen des §5 COVID-19-NotMV anzuwenden hat. §5 COVID-19-NotMV steht für sich genommen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang.

Entscheidungstexte

  • V284/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 V284/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V284.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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