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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der 2. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske an näher bestimmten Orten bei Nichtvorliegen eines Impf- oder Genesungsnachweises oder eines Absonderungsbescheids; unmittelbare Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers in Wien auf Grund der – nicht angefochtenen – Wr COVID-19-MaßnahmenbegleitV; keine Darlegung der Betroffenheit des Antragstellers in anderen BundesländernRechtssatz
Der Antragsteller bringt lediglich pauschal vor, er werde durch den angefochtenen §4 Abs1a 2. COVID-19-MV - im Unterschied zu Personen, die über einen Nachweis gemäß §1 Abs2 Z2, 3 oder 5 2. COVID-19-MV verfügen - dazu verpflichtet, für Dritte sichtbar eine FFP2-Maske zu tragen und damit seinen Impfstatus offenzulegen. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit ist es dem Antragsteller jedoch nicht gelungen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit für ein Verfahren vor dem VfGH konkret darzulegen. So besteht das Erfordernis solcher Darlegungen selbst dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen.
Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Wien hat, übersieht insbesondere, dass der Landeshauptmann von Wien von seiner Kompetenz zur Erlassung ergänzender Maßnahmen gemäß §7 Abs2 COVID-19-MG Gebrauch gemacht hat. §1 Abs3 Wiener COVID-19-MaßnahmenbegleitV 2021 idF LGBl 48/2021 regelte, dass ergänzend zu §4 Abs1a 2. COVID-19-MV (alle) Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine FFP2-Maske zu tragen haben. An seinem Wohnort kann der Antragsteller daher nur von den in Wien auf Grund des - nicht angefochtenen - §1 Abs3 Wiener COVID-19-MaßnahmenbegleitV idF LGBl 48/2021 geltenden zusätzlichen Beschränkungen unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen sein. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit er konkret beabsichtigte, in einem anderen Bundesland als Wien Kundenbereiche bestimmter Betriebsstätten zu betreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V245.2021Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022