TE Vwgh Beschluss 2022/2/1 Ra 2022/11/0001

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §19
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des D M in M (Slowenien), vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. November 2021, Zl. LVwG-302608/22/Kle/TO, betreffend Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Jänner 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher der Firma E d.o.o. mit Sitz in Slowenien verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass diese Firma als Arbeitgeberin sieben jeweils näher genannte, von ihr nach Österreich entsandte Arbeitnehmer im Rahmen eines näher bezeichneten Bauvorhabens in H. zu einem näher spezifizierten Zeitpunkt eingesetzt bzw. beschäftigt habe, wobei sie die Meldung der Entsendung für drei der sieben Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme erstattet habe, die Unterlagen über die Anmeldung eines der sieben Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, die ZKO-Meldung für einen der sieben Arbeitnehmer und die Lohnunterlagen für alle sieben Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Abgabenbehörde nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht habe.

2        Wegen dieser Übertretungen des LSD-BG wurden über den Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm. § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG, § 26 Abs. 1 Z 3 iVm. § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, § 26 Abs. 1 Z 3 iVm. § 21 Abs. 1 Z 2 LSD-BG und § 28 Z 1 iVm. § 22 Abs. 1 LSD-BG jeweils Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

3        Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der lediglich gegen den Strafausspruch gerichteten Beschwerde statt und setzte die verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen und die Kostenbeiträge herab.

4        Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 7. September 2021, Ra 2021/11/0076, aufgehoben, weil die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen vor dem Hintergrund des Unionsrechts rechtswidrig gewesen sei.

5        2. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der wieder offenen Beschwerde (neuerlich) statt und setzte die verhängten Geldstrafen und die Kostenbeiträge herab. Ersatzfreiheitsstrafen wurden keine verhängt. Die Erhebung einer ordentlichen Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

7        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       4.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe entfallen lassen. Im Übrigen sei die Geldstrafe in derselben Höhe verhängt worden wie im vorangegangenen Erkenntnis. Das Verwaltungsgericht gründe die verhängte Strafe zwar auf die Bestimmungen des LSD-BG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 174/2021. Diese habe jedoch in ihrer Tendenz eine Herabsetzung der Strafen für Formaldelikte gebracht. Zur Novelle des LSD-BG liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, weshalb die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Revision nicht zulässig sei, weil keine Abweichung von der Rechtsprechung vorliege, unrichtig sei.

11       4.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, und VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031, mwN).

12       Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revision nicht konkret auf, inwiefern die ausgemessenen Strafen vor dem Hintergrund der fallbezogenen Umstände eine zu korrigierende Fehlbeurteilung darstellen sollten.

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110001.L00

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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