TE Vwgh Beschluss 2022/2/1 Ra 2019/11/0210

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0211
Ra 2019/11/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. des F W, 2. der H W und 3. der W GmbH & Co. KG, alle in T, alle vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Oktober 2019, Zl. LVwG-2016/33/1844-2, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 versagte die belangte Behörde der Anzeige einer - näher bezeichnete unbebaute Baugrundstücke betreffenden - Liegenschafts- und Anteilsübertragung zwischen dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin als Veräußerer und der Drittrevisionswerberin als Erwerberin die grundverkehrsbehördliche Bestätigung gemäß § 23 Abs. 2 iVm. § 25a Abs. 5 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes (TGVG).

2        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

7        Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

8        In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9        Darin wird lediglich vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zu „nachangeführten Fragen“ (die in der Zulässigkeitsbegründung aber nicht näher dargestellt werden), insbesondere zur Frage vor, ob die §§ 9 bis 11 TGVG tatsächlich dahin zu verstehen seien, „dass die erstmalige Einbringung der Miteigentumsanteile an einer im Bauland gelegenen unbebauten Liegenschaft in eine im gleichen Anteilseigentum stehende Gesellschaft nicht von der Erklärungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 TGVG befreit sind, während es die Weitergabe sowohl der Liegenschafts- wie der Gesellschaftsanteile an Personen des in der zitierten Gesetzesbestimmung erwähnten Personenkreises wäre“.

10       Dieses Vorbringen ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen und der von den Revisionswerbern vermissten Rechtsprechung abhängt (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN).

11       Überdies führt das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage nicht zwangsläufig zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008, mwN).

12       Letzteres trifft vorliegend zu, da die in § 10 TGVG taxativ aufgezählten „Ausnahmen von der Erklärungspflicht“ die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Art des Rechtserwerbs nach dem klaren Wortlaut nicht umfassen. Aus welchen Erwägungen ungeachtet des klaren Wortlauts anderes anzunehmen sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal ansatzweise dargelegt.

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110210.L00

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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