TE Vwgh Beschluss 2022/2/2 Ra 2021/03/0024

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/01/0029 B 25.02.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. T S in W, vertreten durch die Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1190 Wien, Pokornygasse 21/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Oktober 2020, Zl. VGW-102/013/5758/2020, betreffend Maßnahmenbeschwerde nach dem WLSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), sowie den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers vom 29. März 2021 den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde betreffend „das Betreten der Wohnung“ und der „Vernachlässigung des gebotenen Sicherheitsabstandes“ sowie gegen den Zuspruch von zweifachem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 richtet, zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist vom 29. März 2021 wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In den späten Abendstunden des 11. April 2020 begaben sich Organe der Landespolizeidirektion Wien auf Grund des Verdachtes der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms (Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz) zur Wohnung des Revisionswerbers und betraten diese mit dem Ziel, die Abstellung der Lärmerregung allenfalls mit Zwang (etwa Sicherstellung eines Kabels oder der Musikanlage) durchzusetzen. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Revisionswerber festgenommen, weil er sich nach Ansicht der einschreitenden Organe ihnen gegenüber aggressiv verhielt (Übertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) und darin trotz Abmahnung verharrte.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „wegen Vernachlässigung des gebotenen Sicherheitsabstandes“ mangels Beschwer sowie „betreffend das Betreten der Wohnung“ und „betreffend die Festnahme und das Anlegung von Handfesseln und die behauptete Leibesvisitation“ als unbegründet ab. Weiters sprach es dem Bund Aufwandersatz von insgesamt € 1.624,80 - bestehend aus dreifachem Schriftsatzaufwand von € 1.106,40, Vorlageaufwand von € 57,40 und Verhandlungsaufwand von € 461,00 Euro - zu. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde der Vertreterin des Revisionswerbers am 17. November 2020 zugestellt.

4        Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 30. Dezember 2020 um 1:49 Uhr beim Verwaltungsgericht per E-Mail (als Anlage) eingebracht. Der Text des begleitenden E-Mails lautet auszugsweise: „Leider ist der Computer (...) gegen 21.00 abgestürzt und hat sich nicht mehr starten lassen. Somit war es (...) leider nicht mehr möglich die außerordentliche Revision rechtzeitig zu versenden, (...)“.

5        Die außerordentliche Revision wurde beim Verwaltungsgerichtshof, soweit sie sich gegen die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf Maßnahmen nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz richtet, zu Ra 2021/03/0024 und im Übrigen zu Ra 2021/01/0029 protokolliert.

6        Nach einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes brachte der Revisionswerber am 15. März 2021 (im Verfahren zu Ra 2021/01/0029) und am 29. März 2021 (im gegenständlichen Verfahren zu Ra 2021/03/0024) jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein.

7        Die Wiedereinsetzungsanträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass am 29. Dezember 2020 ab etwa 8:00 Uhr die Letztkontrolle der konzipierten Revision durch die zuständige Rechtanwältin erfolgt sei. Um etwa 12:00 Uhr - unmittelbar vor der (geplanten) Versendung an das Verwaltungsgericht - sei der betreffende Computer, auf dem allein die Letztfassung gespeichert gewesen sei, während der Korrektur eines Tippfehlers „abgestürzt“ und habe sich nicht mehr starten lassen. Der sofort herbeigerufene EDV-Betreuer habe für die Wiederherstellung der Festplatte und damit des Schriftsatzes bis zum 30. Dezember 2020 um kurz vor 1:49 Uhr benötigt, woraufhin dann die Einbringung der Revision - unter irrtümlicher Angabe des Zeitpunktes des EDV-Versagens mit 21:00 Uhr statt 12:00 Uhr - erfolgt sei.

1. Zur außerordentlichen Revision

8        Ausgehend von der unbestrittenen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses am 17. November 2020 endete die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG am 29. Dezember 2020. Die erst am 30. Dezember 2020 beim zuständigen Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Revision erweist sich damit als verspätet.

9        Sie war daher - soweit sie in die Zuständigkeit des erkennenden Senates fällt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

10       Im übrigen Revisionsumfang bleibt die Entscheidung dem dafür zuständigen Senat vorbehalten.

2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung

11       Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 46 Abs. 3 VwGG in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

12       Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zur früheren, jedoch inhaltlich insoweit unveränderten Fassung des § 46 Abs. 3 VwGG). Nach dem Antragsvorbringen lag dieses Hindernis in einem EDV-Gebrechen, das bereits am 30. Dezember 2020 kurz vor 1:46 Uhr behoben wurde, sodass unmittelbar danach die versäumte Handlung vorgenommen werden konnte. Der Revisionswerber bzw. dessen Vertreterin befanden sich auch nicht in einem - allenfalls als Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu beurteilenden - Irrtum über die Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung, was sich schon daraus ergibt, dass deren Verspätung im begleitenden E-Mail zugestanden wurde.

13       Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags am 13. Jänner 2021, sodass sich der erst am 29. März 2021 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls als verspätet erweist.

14       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. März 2021 ist daher ebenso wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

15       Die Entscheidung über den auf das Verfahren zu Ra 2021/01/0029 bezogenen Wiedereinsetzungsantrag (vom 15. März 2021) kommt dem dafür zuständigen Senat zu.

Wien, am 2. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030024.L00

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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