TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/3 Ra 2020/10/0152

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs6
SHG AusführungsG NÖ 2020 §13
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §15
SHG AusführungsG NÖ 2020 §16
SHG AusführungsG NÖ 2020 §17
SHG AusführungsG NÖ 2020 §18
SHG AusführungsG NÖ 2020 §19
SHG AusführungsG NÖ 2020 §20
SHG AusführungsG NÖ 2020 §6 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §6 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. September 2020, Zl. LVwG-AV-592/001-2020, betreffend Leistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Parteien: 1. A K, 2. N A, 3. A K, 4. N K, 5. A K und 6. H K, die Dritt- bis Sechstmitbeteiligte vertreten durch den Erstmitbeteiligten, alle in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - somit hinsichtlich des Leistungszeitraumes vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 sowie vom 1. August 2020 bis zum 30. September 2020 - wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. März 2020 wurde (unter anderem) der Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) abgewiesen. Der zweitmitbeteiligten Partei wurden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 in der Höhe von monatlich € 319,49 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 in der Höhe von monatlich € 212,99 zuerkannt. Den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien wurden jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 in der Höhe von monatlich € 95,09 zuerkannt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. September 2020 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde dahin Folge gegeben, dass die zuerkannten Leistungen wie folgt abgeändert wurden: Für den Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 würden der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 192,65 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 128,43 zuerkannt; den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würden für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 57,33 zuerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 14. Juli 2020 würden der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 179,80 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 119,90 zuerkannt; den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würden für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 53,50 zuerkannt. Für den Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 würden der erstmitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 30,14 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 20,09 zuerkannt; der zweitmitbeteiligten Partei würden für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 218,30 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 145,60 zuerkannt. Den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würden für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 65 zuerkannt. Für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. August 2020 würden der zweitmitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 283,95 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 159,30 zuerkannt; den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würden für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 86,47 zuerkannt. Für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2020 würden der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 385,29 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 256,86 zuerkannt; den dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würden für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils € 114,67 zuerkannt. Für den Leistungszeitraum vom 1. April 2020 bis zum 15. Juni 2020 bleibe der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.

3        Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens Änderungen der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekannt geworden. Zudem sei eine Erhöhung der Miete und die Vorschreibung von Betriebskosten nachgewiesen worden. Der Antrag der erstmitbeteiligten Partei sei von der Behörde zu Recht abgewiesen worden, weil ein Einkommen von monatlich € 830,13 vorgelegen habe. Der Überschuss dieses Einkommens in der Höhe von € 187,98 sei anteilsmäßig auf die anderen Antragsteller, die im gemeinsamen Haushalt lebten, angerechnet worden. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe jedoch am 15. Juni 2020 geendet. Die zuerkannten Geldleistungen hätten „daher ab diesem Zeitpunkt auf die aktuellen Einkommensverhältnisse angepasst“ werden müssen. Für den Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 habe kein Einkommen vorgelegen, die Leistungen seien daher „zur Gänze - aliquot für 15 Tage des Monats - zuzuerkennen“ gewesen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 14. Juli 2020 habe ebenso kein Einkommen vorgelegen, die Leistungen seien daher „zur Gänze - aliquot für 14 Tage des Monats - zuzuerkennen“ gewesen. Für den Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 sei das Einkommen der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von € 313,65 berücksichtigt worden. Für die anderen Familienmitglieder seien die Richtsätze wiederum aliquot für 17 Tage zuerkannt worden. Für den Zeitraum August 2020 sei das Einkommen der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von € 923,70 berücksichtigt worden, wobei der Überschuss dieses Einkommens in der Höhe von € 281,55 bei den restlichen Familienmitgliedern in Abzug gebracht worden sei. Für den September 2020 seien die Leistungen wieder zur Gänze gewährt worden, da die erstmitbeteiligte Partei wiederum über kein Einkommen verfügt habe.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung.

6        Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

7        Die belangte Behörde schloss sich in ihrer Revisionsbeantwortung den Ausführungen der Amtsrevision an.

8        Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        Das Niederösterreichische Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 22/2020, lautet auszugsweise:

§ 3

Leistungsgrundsätze

...

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

...

§ 6

Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

...

§ 12

Allgemeines

...

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

...

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

...

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen.

...

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

...“

10       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Gewährung von laufenden Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG „der monatlichen Betrachtungsweise unterliege oder die Berechnung von Tagessätzen zulässig“ sei. Das Verwaltungsgericht habe die „monatsbezogene Betrachtungsweise“ nicht angewendet und hätte das Einkommen der erstmitbeteiligten Partei nicht nur für die Zeiträume vom 1. Juni 2020 bis zum 15. Juni 2020 sowie vom 15. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020, sondern für die ganzen Monate Juni und Juli 2020 berücksichtigen müssen.

11       Die Revision erweist sich im Hinblick auf den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 als zulässig und begründet:

12       Dem angefochtenen Erkenntnis liegt hinsichtlich des genannten Leistungszeitraumes die Auffassung zugrunde, dass das aus einem Beschäftigungsverhältnis resultierende Einkommen der Hilfe suchenden Person nur für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen sei und Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nicht monatlich, sondern gesondert für Zeiten des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses zu berechnen und zuzusprechen seien. Worauf das Verwaltungsgericht diese Ansicht zu stützen können glaubt, wird im angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht ausgeführt.

13       Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Sichtweise ist dem NÖ SAG nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht § 6 Abs. 1 NÖ SAG vor, dass bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt des NÖ SAG (§§ 12 bis 20) das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen ist, wobei zum Einkommen nach § 6 Abs. 2 leg. cit. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Nach § 12 Abs. 5 NÖ SAG werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Leistungen nach § 12 Abs. 5 leg. cit. gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person. Nach § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Gemäß § 14 Abs. 5 NÖ SAG sind die Leistungen nach § 14 Abs. 1 leg. cit. zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

14       Dem NÖ SAG ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass (unter Berücksichtigung der Aliquotierungsregelung des § 12 Abs. 6 NÖ SAG) grundsätzlich monatliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren sind, wobei bei der Bemessung der - im Nachhinein auszuzahlenden - Leistungen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgangsweise entspricht demnach nicht dem Gesetz. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht das der erstmitbeteiligten Partei jeweils im Juni 2020 bzw. Juli 2020 zufließende Einkommen dem im Juni 2020 bzw. Juli 2020 bestehenden Bedarf der erstmitbeteiligten Partei gegenüberzustellen gehabt. Ebenso wären die Leistungen für die zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien jeweils für den Juni 2020 bzw. Juli 2020 - nicht aber getrennt für Zeiten des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses der erstmitbeteiligten Partei - zu bemessen gewesen.

15       Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit über den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

16       Im Übrigen - somit hinsichtlich des Leistungszeitraumes vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 sowie vom 1. August 2020 bis zum 30. September 2020 - war die Revision hingegen zurückzuweisen, weil hinsichtlich dieses Leistungszeitraumes das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung allein angesprochenen Rechtsfrage abhängt.

Wien, am 3. Februar 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100152.L00

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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