TE OGH 2021/12/22 6Ob170/21z

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* Bau GmbH, *, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. R* P*, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in Bleiburg, wegen Herausgabe und 2.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 4 R 212/21z-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]          Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[2]       1.1 Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[3]            1.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren allenfalls sogar abweichende Fassung geben, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren deckt (6 Ob 35/15p; RS0041254 [T19, T25, T35]). Hier hat das Berufungsgericht das Herausgabebegehren im Urteilsspruch durch Anführung der vom Vorbringen der Klägerin und den erstgerichtlichen Feststellungen gedeckten Teilestückzahl des herauszugebenden Fassadengerüsts nur verdeutlicht. Im Übrigen ist der Revision nicht zu entnehmen, inwieweit ein solcher Verfahrensmangel geeignet wäre, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043027).

[4]            Fragen der ausreichenden Bestimmtheit bzw Vollstreckbarkeit des Urteilsspruchs werden nicht aufgeworfen. Darauf ist daher nicht einzugehen.

[5]            1.3 Bei Einwendung einer Gegenforderung ist die Fällung eines Teilurteils über die Klagsforderung nicht generell unzulässig, sondern nur dann, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung besteht (§ 391 Abs 3 ZPO). Weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts mit den Judikaturgrundsätzen zum Vorliegen eines solchen rechtlichen Zusammenhangs (vgl etwa RS0040702) nicht im Einklang stehen soll, legt die Revision nicht dar. Mit dem nicht näher begründeten Hinweis, das Berufungsgericht hätte über die eingewendete Gegenforderung absprechen müssen, ein Teilurteil könne „wegen des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klagsforderung und der Gegenforderung“ nicht gefällt werden, wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen.

[6]       1.4 Wie ein bestimmtes Prozessvorbringen zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042828 [T27]). Das gilt auch für die Frage, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien (RS0042828 [T41]; vgl RS0040091).

[7]            Ausführungen dazu, weshalb der Zuspruch eines Benützungsentgelts für die Verwendung des Fassadengerüsts der Klägerin in Höhe des Marktwerts dieser Nutzung unzutreffend sein soll, enthält die Revision nicht; darauf ist daher nicht einzugehen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des Vorbringens des Beklagten, wonach für vergleichbare Gerüste am Markt (lediglich) 400 EUR monatlich in Rechnung gestellt würden, sei ein Benützungsentgelt in diesem Umfang der Höhe nach nicht strittig, ist keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

[8]                     2.1 Dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (RS0126307). Eine Anscheinsvollmacht (Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RS0019609). Sie darf daher nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt (RS0019609 [T10]). Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen (RS0019609 [T17]; RS0020145 [T23]; RS0020004). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen (RS0019609 [T18]; RS0020145 [T24]).

[9]                     2.2 Die klagende Gesellschaft betreibt ein Bauunternehmen. Im vorliegenden Fall hat deren „faktischer Geschäftsführer“ während der jahrelangen Geschäftsbeziehung der Streitteile zahlreiche mündliche Vereinbarungen mit dem Beklagten über die Durchführung von Bauarbeiten getroffen, die von der Klägerin in der Folge auch geleistet wurden. Zur Regelung eines auf einer Baustelle eingetretenen Schadensfalls versuchten die Geschäftsführerin der Klägerin und der „faktische Geschäftsführer“ gemeinsam mit dem Beklagten auf die Haftpflichtversicherung der Klägerin einzuwirken. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen über die Abgeltung des Schadens des Beklagten durch Arbeitsleistungen der Klägerin wurde schriftlich abgefasst und (auch) von der Geschäftsführerin der Klägerin unterfertigt. Etwa zwei Monate später einigten sich der faktische Geschäftsführer und der Beklagte mündlich darauf, dass der Beklagte zur weiteren Schadensgutmachung das verfahrensgegenständliche Fassadengerüst der Klägerin unter Anrechnung des Kaufpreises auf die Schadenssumme kauft.

[10]                    Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein von der Geschäftsführerin der Klägerin geschaffener äußerer Vertrauenstatbestand liege lediglich betreffend den Abschluss von Verträgen über Baumeisterarbeiten vor, nicht jedoch für eine Schadensregulierung des „faktischen Geschäftsführers“ durch die Veräußerung des Fassadengerüsts, hält sich im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums und der erörterten Rechtsprechungsgrundsätze.

Textnummer

E133989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00170.21Z.1222.000

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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