TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/22 LVwG-2022/34/0210-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §46 Abs10
JagdG Tir 2004 §69 Abs5
AVG §32
AVG §33

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2021, ***, betreffend Aufträge zur Beseitigung anzeigepflichtiger Fütterungsanlagen, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.2.2022,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und beide Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Beseitigung der Fütterungsanlagen bis zum 30.5.2022 erstreckt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2021 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdleiter und damit Jagdausübungsberechtigten im Genossenschaftsjagdgebiet Z gemäß § 46a Abs 10 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 die Beseitigung der Fütterungsanlage für Rehwild auf Gst-Nr **1 in EZ ***1 GB ***** Z mit der Bezeichnung „BB“ (Spruchpunkt I.) und der Fütterungsanlage für Rehwild auf dem Gst-Nr **2 in EZ ***2 GB ***** Z mit der Bezeichnung „CC“ (Spruchpunkt II.) bis zum 20.1.2022 auf.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, dass er hinsichtlich beider Fütterungsanlagen am 12.12.2021 vollständige Anzeigen bei der belangten Behörde eingereicht habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Schreiben der belangten Behörde vom 1.10.2021, die beiden am 12.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Anzeigen gemäß § 46a Abs 1 TJG 2004, die Mitteilung der belangten Behörde vom 29.1.2022 (vgl OZ 5), den Bescheid der belangten Behörde vom 7.2.2022, *** und ***, mit dem die Errichtung der beiden Fütterungsanlagen untersagt wurde (vgl OZ 6), sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.2.2022 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8) und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 21.2.2018 (Beilage ./A zu OZ 8), vom 11.4.2018 (Beilage ./B zu OZ 8) und vom 20.8.2019 (Beilage ./C zu OZ 8) sowie die Mitteilung der belangten Behörde über die Zustellung des Untersagungsbescheides vom 7.2.2022 (vgl OZ 10). Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt des Untersagungsbescheides vom 7.2.2022 innerhalb der zweimonatigen Frist des § 46a Abs 2 TJG 2004 und verzichtete auf die Durchführung einer fortgesetzten Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 14).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und DD pachten das Genossenschaftsjagdgebiet Z seit 1.4.2020. Die beiden Pächter haben das Jagdausübungsrecht an einen Jagdleiter - das ist der Beschwerdeführer - übertragen. Die Bestellung wurde von der belangten Behörde bestätigt (vgl OZ 5 und Außerstreitstellung in OZ 8 S 2).

Die Fütterungsanlage für Rehwild auf Gst-Nr **1 in EZ ***1 GB ***** Z mit der Bezeichnung „BB“ und die Fütterungsanlage für Rehwild auf dem Gst-Nr **2 in EZ ***2 GB ***** Z mit der Bezeichnung „CC“ waren nie und sind nicht in der Jagd- und Fischereianwendung (JAFAT) eingetragen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 wurden die beiden Fütterungsanlagen der belangten Behörde nicht unter Angabe der genauen Lage angezeigt. Mit Schreiben vom 11.4.2018 zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Errichtung der Fütterungsanlage mit der Bezeichnung „BB“ und mit Schreiben vom 20.8.2019 die Errichtung der Fütterungsanlage mit der Bezeichnung „CC“ ohne Vorlage der für die Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen (vgl § 13 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) an (vgl Beschwerdeführer in OZ 8, S 2 und 3, Beilagen ./B und ./C zu OZ 8).

Mit Schreiben vom 1.10.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, ihr die Errichtung der beiden Fütterungsanlagen unter Vorlage der für die Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen (vgl § 13 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004) anzuzeigen (unstrittig).

Der Beschwerdeführer zeigte der belangten Behörde die Errichtung der beiden Fütterungsanlagen in weiterer Folge nicht an (unstrittig).

Aus diesem Grund trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2021 gemäß § 46a Abs 10 TJG 2004 die Beseitigung der beiden Fütterungsanlagen bis zum 20.1.2022 auf (unstrittig).

Am 12.12.2021 zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich die Errichtung der beiden Fütterungsanlagen unter Vorlage der für die Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen (vgl § 13 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004) an (unstrittig).

Die belangte Behörde untersagte dem Beschwerdeführer die Errichtung der beiden Fütterungsanlagen mit Bescheid vom 7.2.2022 (vgl OZ 6). Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 46a Abs 2 TJG 2004 erhalten (OZ 10, unstrittig). Er ist noch nicht rechtskräftig. Es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde erhoben hat.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Unterlagen, die Einvernahme und Mitteilungen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

IV.      Rechtslage:

1. § 46a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet (auszugsweise):

„§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.

(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.

(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist nicht die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.

[…]

(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

(11) Wird im Fall einer anzeigepflichtigen Errichtung, wesentlichen Änderung, Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage nachträglich eine Anzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 10 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 10 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

[…]

(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.“

2. § 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lautet (auszugsweise):

„§ 69

(1) […]

[…]

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sie

a)   zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen waren oder

b)   bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt werden.

Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 maßgeblich.“

3. § 13 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, lautet:

„§ 13

Einreichunterlagen

(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)   Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung der Ausstattung nach lit. b) samt Umrissen und Ausmaßen;

b)   Beschreibung der Ausstattung der Fütterungsanlage, wie Futtervorlage-, Bevorratungs- und Zähleinrichtungen;

c)   Angaben über den (angestrebten bzw. zu erwartenden) Ort des Fütterungseinstandes und den angestrebten Fütterungswildbestand;

d)   Angaben über die wesentlichen Kriterien für die Standortwahl nach § 9;

e)   Benennung der zur Vorlage beabsichtigten Futtermittel.

(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.

(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.“

4. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet auszugsweise:

„§ 32. (1) […]

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

5. § 33 AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise:

„§ 33. (1) […]

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

[…]“

V.       Erwägungen:

Mit Inkrafttreten des LGBl Nr 64/2015 wurden sämtliche Fütterungsanlagen einem Anzeigeverfahren unterstellt. Für zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannte Fütterungsanlagen galt daher eine gesetzliche Fiktion der Anzeige und Nichtuntersagung (vgl § 69 Abs 5 lit a TJG 2004). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollten auch den Behörden nicht bekannte Fütterungsanlagen dieser gesetzlichen Fiktion unterliegen, sofern sie bis zum Ablauf des 30.9.2016 angezeigt wurden. In diesem Fall entstand mit der Anzeige die Fiktion der Nichtuntersagung, ein weiteres Vorgehen nach § 46a Abs 2, 3 oder 10 TJG 2004 ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl § 69a Abs 5 lit b TJG 2004) (vgl Seite 25 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15).

Nach den getroffenen Feststellungen sind und waren die beiden Fütterungsanlagen für Rehwild nie in der Jagd- und Fischereianwendung (JAFAT) eingetragen (vgl § 69 Abs 5 lit a TJG 2004) und wurden der belangten Behörde nicht bis zum Ablauf des 30.9.2016 unter Angabe der genauen Lage angezeigt (vgl § 69 Abs 5 lit b TJG 2004).

Die beiden Fütterungsanlagen für Rehwild gelten zusammengefasst sohin nicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 als gemäß § 69 Abs 5 TJG 2004 angezeigte und nicht untersagte Vorhaben.

Aus diesen Grund sind die beiden Fütterungsanlagen für Rehwild anzeigepflichtig im Sinne des § 46a TJG 2004.

Die zweimonatige Frist des § 46a Abs 2 TJG 2004 beginnt erst ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu laufen, dies auch dann, wenn die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag nicht unverzüglich erteilt. Eine mangelhafte Anzeige bleibt auch dann mangelhaft, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung, den Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, nicht nachkommt (vgl VwGH 23.6.2010, 2010/06/0041, zum Stmk BauG 1995).

Die mit Schreiben vom 11.4.2018 und 20.8.2019 erfolgten Anzeigen ohne Vorlage der für die Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen (vgl § 13 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004) lösten die zweimonatige Frist des § 46a Abs 2 TJG 2004 nicht aus. Die beiden Fütterungsanlagen für Rehwild durften zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26.11.2021 sohin auch nicht gemäß § 46a Abs 5 TJG 2004 betrieben werden.

Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung (und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes) aufzutragen (vgl § 46a Abs 10 erster Satz TJG 2004).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26.11.2021 war die belangte Behörde daher berechtigt, dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs 10 TJG 2004 die Beseitigung der beiden Fütterungsanlagen aufzutragen.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden die beiden Fütterungsanlagen für Rehwild der belangten Behörde erstmals am 12.12.2021 unter Vorlage der für die Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen (vgl § 13 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004) angezeigt. Die zweimonatige Frist im Sinne des § 46a Abs 2 TJG 2004 endete am Montag, den 14.2.2022, um 24.00 Uhr (vgl § 32 Abs 2 AVG und § 33 Abs 2 AVG).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Errichtung der beiden Fütterungsanlagen mit Bescheid vom 7.2.2022 (nicht rechtskräftig) untersagt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid innerhalb der zweimonatigen Frist des § 46a Abs 2 TJG 2004 erhalten.

Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrags nach § 46a Abs 10 TJG 2004 vor. Eine Verpflichtung zur Aussetzung im Sinne des § 46a Abs 11 zweiter Satz TJG 2004 besteht nicht.

Zumal die von der belangten Behörde für die Beseitigung der beiden Fütterungsanlagen festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist, hat das LVwG eine neue Frist zu bestimmen. Das LVwG verlängert die Frist bis zwei Wochen nach dem Ende der aktuellen Fütterungsperiode am 15.5.2022 (vgl § 46 Abs 1 TJG 2004).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis stützt sich auf klare und eindeutige Rechtslage und orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Anzeigeverfahren. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Anzeigepflichtige Fütterungsanlage
Beseitigungsauftrag
Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.34.0210.15

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten