TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/22 LVwG-2021/14/1351-3

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Entscheidungsdatum

22.02.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 2.2.2021, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Aussetzung einer Abgabe nach dem Tiroler Tourismusgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit Bescheid vom 10.8.2020, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Pflichtbeiträge zum Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie zum Tiroler Tourismusförderungsfond für das Jahr 2020 vorläufig von € 308 vor.

Mit Schreiben vom 5.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unzulässig zurück, da die Voraussetzungen gemäß § 212a BAO nicht vorliegen würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 5.3.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Bescheid sei weiterhin nicht rechtskräftig. Der Antrag sei daher weiterhin berechtigt. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht ergangen bzw dato nicht zugestellt worden. Somit wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei der zugrundeliegende Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde.

Mit E-Mail vom 18.4.2021, 18:21 Uhr, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Den – ebenfalls am 5.10.2020 gestellten – Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheids vom 10.8.2020 wies die belangte Behörde am 11.3.2021 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.2021 wiederum als unbegründet ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 26.5.2021 zugestellt. Einen Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgesehenen Frist nicht.

II.      Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt kann aufgrund den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden getroffen werden.

III.     Erwägungen

A.       Aussetzung der Einhebung einer Abgabe

§ 212a BAO sieht die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe vor. Voraussetzung dafür ist, dass deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.

Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin den Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und an den Tiroler Tourismusförderungsfond von € 308 vor. Ein Zustellmangel dieses Bescheides wurde weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch kam ein solcher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hervor. Innerhalb der vorgesehenen Frist wurde keine Bescheidbeschwerde erhoben.

Somit fehlt es schon an der Grundvoraussetzung für die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (Ritz, § 212a, BAO6 [2017] Rz 6). Da keine Bescheidbeschwerde erhoben wurde, ist deren Höhe auch nicht von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig.

Daran kann auch der – zeitgleich mit dem Antrag auf Aussetzung eingebrachte – Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO nichts ändern. Erstens stellt die beantragte Aufhebung keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen (VwGH 22.10.2002, 97/14/0090). Diese liegt – auch bei Vorliegen eines Antrags der Partei – im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, § 299, BAO6 [2017] Rz 52). Im Unterschied zu einer Bescheidbeschwerde fehlt somit ein Rechtsanspruch. Auch wenn man eine Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung als taugliche Grundlage annehmen würde, hängt zweitens – zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol – die Höhe der Abgabe nicht unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid und in weiterer Folge auch die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Einen Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgesehenen Frist nicht. Somit ist diese in Rechtskraft erwachsen.

Deshalb ist die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

B.       Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA

(Richter)

Schlagworte

Aussetzung,
Abgabe,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.14.1351.3

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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