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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der R in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 13/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Dezember 2021, 1. LVwG-S-1893/001-2021, 2. LVwG-S-1894/001-2021 und 3. LVwG-S-2480/001-2021, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Revisionswerberin wegen näher umschriebener Tathandlungen der Übertretung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) am 28. Mai 2020, am 14. September 2020 und am 20. April 2021 schuldig erkannt und über sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe von € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Als Begründung der Zulässigkeit führt die Revisionswerberin ausschließlich an, die „belangte Behörde“ habe „in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, bei dem das Erkenntnis der belangten Behörde in besonderem Maß mit der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 TSchG in Widerspruch steht, in krasser Fehlbeurteilung eine Tierquälerei angenommen.“
7 Mit diesem Vorbringen wird kein Bezug zu dem im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt hergestellt, der aber den Ausgangspunkt für die Prüfung darstellt, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. dazu VwGH 16.12.2021, Ra 2021/02/0249, mwN), sodass damit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TSchG vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0012). Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf das von ihm eingeholte Gutachten einer veterinärfachlichen Amtssachverständigen und kam in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung, in der es sich auch mit dem von der Revisionswerberin beigebrachten Privatgutachten auseinandersetzte, zum Schluss, dass durch das näher beschriebene Verhalten der Revisionswerberin - die näher dargestellten Haltungsumstände - den fraglichen Tieren Leiden zugefügt und der Tatbestand des § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt worden sei. Durch die lediglich pauschale Behauptung einer „krassen Fehlbeurteilung“ vermag die Revisionswerberin keine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020018.L00Im RIS seit
03.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022