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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. W H in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. September 2021, Zlen. LVwG-851603/3/AL und LVwG-851604/2/AL, betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das darüber hinausgehende Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Rechtsanwalt, hat nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes seinen ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland, ist aber sowohl in Österreich als auch in Deutschland selbstständig tätig und führt in beiden Ländern jeweils eine Rechtsanwaltskanzlei.
2 Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 beantragte er bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Ermäßigung seines Beitrags zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Jahr 2020 auf mindestens 20 % des ordentlichen Beitrags mit der Begründung, dass sein jährlicher Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragssteuern oder das jährliche Bruttogehalt € 25.820,50 oder weniger betrage. Als Nachweis legte er seinen österreichischen Einkommensteuerbescheid zur Festsetzung seiner Einkommensteuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für das Jahr 2018 vor. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Deutschland legte er im Verfahren nicht offen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag in Bestätigung eines im Vorstellungsweg ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 2020 ab.
4 Es begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Erfüllung der Ermäßigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtanwaltstages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) der jährliche Einnahmenüberschusses oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit maßgeblich sei. Nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung sei dabei nicht nur das in Österreich, sondern auch das (fallbezogen) in Deutschland aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit erzielte Einkommen zu berücksichtigen.
Weil der Revisionswerber explizit keine ausreichend konkreten Angaben zu seinem gesamten Einnahmenüberschuss bzw. Gewinn aus seiner rechtsanwaltschaftlichen Tätigkeit (in Österreich und Deutschland) habe machen wollen und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt habe, könne nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Betrag in den Jahren 2018, 2019 oder 2020 € 25.820,50 oder weniger betragen habe. Weil somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Ermäßigung nicht feststehe, sei der Antrag abzuweisen.
Die ordentliche Revision sei mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu zulässig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei einem in Österreich und im Ausland tätigen Rechtsanwalt für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Jahresbeitrages zur Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Teil B die Einkommen aus beiden Ländern zusammenzurechnen seien.
5 Die vorliegende Revision schließt sich dieser Zulässigkeitsbegründung an. Als Revisionspunkt gibt der Revisionswerber an, sich „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf berufliche Tätigkeit seiner deutschen Kanzlei in Form der Schaffung einer Pensionsvorsorge in Deutschland unabhängig von der österreichischen Pensionsvorsorge“ verletzt zu erachten.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie unter anderem die Zurückweisung der Revision auf Grund des geltend gemachten Revisionspunktes sowie Kostenersatz beantragte.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
9 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
10 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 6.12.2021, Ra 2021/03/0305, mwN).
11 In den von ihm behaupteten subjektiven Rechten ist der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis jedoch nicht verletzt. Weder berührt es die Zulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers in Deutschland, noch dessen Möglichkeit, dort eine Pensionsvorsorge unabhängig von der österreichischen Pensionsvorsorge zu schaffen. Es spricht vielmehr ausschließlich über die Nichtgewährung einer Ermäßigung des Beitrags zur Versorgungseinrichtung Teil B der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ab.
12 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, mwN).
Wien, am 2. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030027.J00Im RIS seit
03.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022