TE Vwgh Beschluss 2022/2/2 Ra 2022/03/0025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2022
beobachten
merken

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. G L in M, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. November 2021, Zl. LVwG-1-105/2021-R20, betreffend Übertretung des Vorarlberger Jagdgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Jänner 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 68 Abs. 2 lit. n iVm § 45 Abs. 1 und 2 Vorarlberger Jagdgesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 300 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen und sechs Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Die Revision ist unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

5        Nach § 68 Abs. 2 Vorarlberger Jagdgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 700 Euro bestraft.

6        Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030025.L00

Im RIS seit

03.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten