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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der J K in W, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021, Zl. LVwG-S-1116/001-2021, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2021, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 50 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie auf die absolute Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und Aufwandersatz beantragt hat. Die Revisionswerberin hat darauf repliziert.
4 Die Revision ist unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6 Nach § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
7 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen (vgl. zu dieser Strafbestimmung bereits VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, 0196, sowie Ra 2021/09/0197, 0198, je mwN).
8 Auch auf den von der Revisionswerberin in ihrer Replik hervorgehobenen Umstand, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit (nicht nur gesetzlich angedroht war, sondern) auch verhängt wurde, kommt es nicht an, zumal dies nach § 16 Abs. 1 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich immer vorgesehen ist und § 25a Abs. 4 VwGG auf eine verhängte (Ersatz-)Freiheitsstrafe nicht abstellt (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).
9 Da die (kumulativen) Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. nochmals VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014, mwN), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030282.L00Im RIS seit
03.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022