TE Vwgh Beschluss 2022/2/2 Ra 2021/03/0124

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Mai 2021, Zl. LVwG 41.15-631/2021-6, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 13. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für das an eine näher bezeichnete Arbeitnehmerin, die sich auf Grund der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestützt auf § 25 EpiG erlassenen Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF, in einer 14-tägigen Heimquarantäne befunden habe, während dieses Zeitraumes fortbezahlte Entgelt abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, die Aufzählung der Alternativen in § 32 Abs. 1 EpiG sei als taxativ anzusehen. Im vorliegenden Fall komme evidentermaßen nur der Tatbestand der Z 1 leg.cit. (Absonderungsmaßnahme gemäß § 7 EpiG) in Betracht. Es liege jedoch keine bescheidmäßige Absonderung gemäß § 7 EpiG vor, sondern eine auf § 25 EpiG gestützte Verordnung. Schon aus diesem Grund stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob „die durch § 1 in der 105. VO normierte 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne eine Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG“ darstelle.

5        Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (VwGH 9.8.2021, Ro 2021/03/0007, mwN).

10       Die von der Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittlerweile geklärt. Demnach ist das Vorliegen einer Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG eine notwendige Voraussetzung für einen Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG. Eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG auf „generelle Quarantäneanordnungen“ hat der Verwaltungsgerichtshof angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung abgelehnt (vgl. zu gleich gelagerten Fällen betreffend die Revisionswerberin und die gleiche Verordnung im vorliegenden Verfahren etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0134; 13.10.2021, Ra 2021/09/0157, jeweils unter Hinweis auf VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

11       Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030124.L00

Im RIS seit

03.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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