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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §24Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Fristsetzungsantrag der A, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Landesverwaltungsgericht Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. In ihrem mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 erhobenen, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 14. Oktober 2021 eingelangten Fristsetzungsantrag brachte die antragstellende Partei im Wesentlichen vor, sie habe gegen einen naturschutzbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 27. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
2 Das Verwaltungsgericht habe dieser Beschwerde durch eine in einer Verhandlung am 3. September 2020 mündlich verkündete Entscheidung nicht stattgegeben, jedoch trotz eines Ausfertigungsantrages der antragstellenden Partei das Erkenntnis bis zur Einbringung des Fristsetzungsantrages nicht ausgefertigt.
3 2. Das Verwaltungsgericht führte in einer Äußerung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aus, zufolge der Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 3. September 2020 liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor.
4 3. Damit weist das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegenständlichen Fristsetzungsantrages hin:
5 3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
6 Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungsantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007 = VwSlg. 19.216 A, mwN).
7 Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (vgl. etwa wiederum VwGH Fr 2015/03/0007 sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, jeweils mwN).
8 3.2. Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A).
9 Bei Einlangen des gegenständlichen Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht am 14. Oktober 2021 war die in Frage stehende Rechtssache allerdings durch das in der Verhandlung am 3. September 2020 verkündete Erkenntnis bereits entschieden.
10 4. Der sich somit als unzulässig erweisende Fristsetzungsantrag war gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2022
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021100003.F00Im RIS seit
03.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022