TE Vfgh Beschluss 1994/9/28 B1037/93

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §20 Abs2
Oö BauO §64 Abs1
ZPO §234

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Bauplatzbewilligung mangels Legitimation der Beschwerdeführer nach Verkauf der beschwerdegegenständlichen Grundstücke und mangels einer Erklärung des grundbücherlich einverleibten Käufers hinsichtlich einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Die Ehegatten P und A H haben als Eigentümer für eine Reihe - näher bezeichneter - Grundstücke die Erteilung einer Bauplatzbewilligung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Luftenberg an der Donau (OÖ) vom 15. Juni 1992 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese Grundstücke lägen im Grünland. Die von den Ehegatten H dagegen erhobene Berufung blieb ebenso erfolglos (Bescheid des Gemeinderates vom 24. November 1992) wie das Rechtsmittel der Vorstellung (Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1993).

Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

2. In der über diese Beschwerde am 21. Juni 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ergab sich, daß die Beschwerdeführer die bezughabenden Grundstücke mit Kaufvertrag vom 7. Juni 1993 an H W verkauft hatten. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für H W ist mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 29. September 1993, TZ 1623/93, erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin den Käufer mit Schreiben vom 27. Juni 1994 aufgefordert, dem Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen bekanntzugeben, ob er das Verfahren über die vorliegende Beschwerde fortsetzen will. Dem Käufer wurde auch mitgeteilt, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht äußere, werde gemäß §20 Abs2 VerfGG angenommen, daß er das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen wolle.

H W hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

3. Die hier gegebene Sach- und Rechtslage, insb. die dingliche Wirkung des angefochtenen Bescheides (§64 Abs1 OÖ BauO), bewirkt nunmehr die Beschwerdelegitimation des H W (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 12.3.1994 B1240/92, B1273/92), welcher aber nicht bereit ist, das anhängige Beschwerdeverfahren fortzusetzen (vgl. zur Befugnis neuer Liegenschaftseigentümer, ein Beschwerdeverfahren fortzusetzen, im allgemeinen VfSlg. 9423/1982).

Die Bestimmung des §234 ZPO ist entgegen dem Vorbringen des Vertreters der (früheren) Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Daß der Eigentumsübergang an den hier maßgeblichen Grundstücken nach Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erfolgte, ist hiebei - entgegen der Auffassung der (früheren) Beschwerdeführer - ebenfalls ohne Belang.

4. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Bauplatzgenehmigung, Bescheid in rem-Wirkung siehe Bescheid dinglicher, Bescheid dinglicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1037.1993

Dokumentnummer

JFT_10059072_93B01037_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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