Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj O*, vertreten durch ihre Mutter E*, diese vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in Wien, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters R*, vertreten durch Dr. Florian L. Kranebitter, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 2021, GZ 44 R 129/21b-123 in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater, seiner minderjährigen Tochter von 18. 3. 2016 bis 31. 12. 2016 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 300 EUR und von 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 400 EUR zu zahlen.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[4] Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
[5] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). Die Bewertungsvorschrift ist aber nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Sind nur Teilbeträge Gegenstand des Verfahrens, nämlich für einen konkreten Zeitraum, ist nicht der 36-fache monatliche Betrag, sondern der tatsächlich geforderte maßgeblich (RS0111964; RS0046547 [insbes T1]; RS0122735 [T4]).
Der Streitwert im vorliegenden Verfahren liegt unter 30.000 EUR. Das als „außerordentlicher Revisionrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nun nachzuholen haben. Ob die Ausführungen des Vaters zur Zulässigkeit des Rechtsmittels den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob sie einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109505 [T34] ua).
Textnummer
E133857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00180.21F.1123.000Im RIS seit
04.03.2022Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022