Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §366 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. P in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. Jänner 1996, Zl. UVS-4/332/9-1995, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 1. Juni 1994 bis 30. Juli 1994 an einem näher bezeichneten Standort das Gastgewerbe in der Betriebsart Pension ausgeübt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht gesetzwidrig bestraft zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt er einleitend vor, er habe nicht die Norm des "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994" übertreten. Diese Norm enthalte keine Verhaltensanordnung, die sich an den Beschwerdeführer richte und die er übertreten haben könnte.
Bereits mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.
Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; ...
Nach § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, wird der Anordnung des § 44a Z. 2 VStG durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z. 1 leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1994, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).
Wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, bezeichnete die belangte Behörde die als durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides) mit "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994". Der Einleitungssatz des § 366 Abs. 1 leg. cit. enthält aber entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Meinung keineswegs eine Gebots- oder Verbotsnorm, sondern erklärt vielmehr lediglich das in den nachfolgenden Ziffern dieser Gesetzesstelle als gesetzwidrig normierte Verhalten für strafbar.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040069.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009