TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/9 LVwG-M-32/005-2019

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
KFG 1967 §98a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch einen Beamten der LVA Niederösterreich im Zuge einer Amtshandlung vom 10.06.2019, im Umfang der erfolgten Beschlagnahme von elektronischen Geräten während der bekämpften Amtshandlung, nach neuerlich durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.11.2021, im Umfang der erfolgten Beschlagnahme der elektronischen Geräte im Lichte der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.07.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1.   Die im Zuge der Amtshandlung vom 10.06.2019 seitens des Polizeibeamten C ausgesprochene Beschlagnahme von elektronischen Geräten erweist sich als

r e c h t s w i d r i g.

2.   Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Baden, welcher dieser als rechtswidrig zu qualifizierender hoheitlicher Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das diese Maßnahme setzende Organ zuzurechnen ist, hat somit gemäß der Bestimmung des § 35 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF der obsiegenden Partei, A, die in der

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl II 2013/517) idgF vorgesehenen Kosten für den Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von 30 Euro, weiters den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 19.07.2021, ***, der Revision des A, vertreten durch RA B in ***, ***, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.04.2020,

LVwG-M-32/001-2019, dahingehend Rechnung getragen, als das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Abspruchs über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von elektronischen Geräten sowie des Ausspruchs über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Im Einzelnen wurde im Umfang der Stattgebung der Revision lediglich im Umfang der erfolgten Beschlagnahme der elektronischen Geräte – unter Bedachtnahme auf die zur Tatzeit geltende gesetzliche Bestimmung – rechtlich erwogen, dass

§ 98a KFG keine Regelung über eine Beschlagnahme enthalten hätte und § 39 VStG nur dann zur Anwendung zu bringen wäre, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsehe, dies im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 15.05.2021, Ro 2019/11/0015 mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei sohin der Verfall nach § 98a Abs 3 zweiter Satz KFG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl I 9/2017 lediglich als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe anzusehen.

Sohin dürfe eine Beschlagnahme nach § 39 VStG dann nicht erfolgen, wenn der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sei.

II.

Sohin hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem durch gegenständliches Judikat aufgehobenen Spruchpunkt des bekämpften Erkenntnisses rechtlich zu folgen:

Da nach höchstgerichtlicher Rechtsmeinung § 39 VStG nicht als Rechtsgrundlage zur Tatzeit für die gegenständliche Beschlagnahme herangezogen werden kann und auch § 98a KFG keine Regelung für eine Beschlagnahme enthält, erweist sich die im vorliegenden Fall durch die Polizeibeamten erfolgte Beschlagnahme der elektronischen Geräte mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente wurden in der am 17.11.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen der Unmittelbarkeit durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einvernahme des anwesenden Beschwerdeführers und den Ausführungen seines Rechtsvertreters gegenständlicher Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt.

In Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsmeinung konnte von einer neuerlichen Ladung des wegen Erkrankung ordnungsgemäß und fristgerecht von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigten amtshandelnden Polizeibeamten Abstand genommen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt jedoch nicht umhin, dahingehend seine eigene Rechtsansicht darzulegen, als unter Bedachtnahme der geänderten rechtlichen Bestimmungen der §§ 98a und 134 KFG die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes überholt ist, da die Verfallsbestimmung nunmehr unter die Bestimmung des § 134 KFG zu subsumieren ist, es jedoch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich müßig erscheint, Rechtsausführungen dahingehend zu tätigen, ob durch die mit BGBl I Nr. 134/2020 und des Zeitpunkts des Inkrafttretens am 16.12.2020 es sich lediglich um eine allfällige Präzisierung des Willens des Gesetzgebers im Rahmen einer authentischen Interpretation handelt oder ob es zu einer vollständige Neufassung obig angeführter entscheidungsrelevanter Bestimmungen gekommen ist.

Es war sohin vorliegender Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt Rechnung zu tragen, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.

III.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG unzulässig, da vorliegendes Erkenntnis auf die aktuelle VwGH-Judikatur abstellt und diese vollinhaltlich berücksichtigt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Verkehrskontrolle; Radar- und Laserblocker; Beschlagnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.32.005.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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