TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/17 LVwG-AV-2059/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2022
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Entscheidungsdatum

17.02.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32
EFZG §3 Abs3
ASVG §51

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „EUR ***“ durch den Betrag „EUR ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „EUR ***“ durch den Betrag „EUR ***“ ersetzt werden.

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. Oktober 2021, ***, wurde der Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 04. März 2021, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 16.01.2021 bis 30.01.2021 in Höhe von EUR *** teilweise statt. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 9. November 2021 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie wie folgt aus:

„Wir haben den Bescheid von obiger Geschäftszahl lt. Datum vom 18.10.2021 erhalten und möchten dagegen Beschwerde einreichen.

Sachverhalt:

Quarantäne lt. Bescheid vom 16.01.2021 Geschäftszahl: *** Zeitraum vom 16.01.2021 bis 30.01.2021

Dienstnehmerin: B

Die Dienstnehmerin ist am 04.01.2021 eingetreten und hat für diesen Zeitraum lt. Lohnzettel für 28 SV – Tage € *** erhalten.

Unser Berechnungsblatt für die Einreichung der Entgeltfortzahlung lt. Epidemiegesetz rechnet mit 30 SV Tagen, daher wurde der Betrag hochgewertet auf € *** (€ ***/28*30).

Die Einreichung für den Zeitraum von 15 Tagen, stimmt daher überein mit dem Gehalt der Dienstnehmerin (***/28*15= ***)

Wir ersuchen daher um Richtigstellung des Bescheides und um Zuweisung des noch offenen Betrages in der Höhe von € ***

Sollten noch Fragen offen sein, stehen wir gerne unter der angeführten Telefonnummer zur Verfügung.“

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Dienstgeberin von B.

Diese Dienstnehmerin war unbestritten (auch durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides) in der Zeit von 16. Jänner 2021 bis 30. Jänner 2021 behördlich abgesondert und lag auch eine Erwerbsbehinderung vor.

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde eine Vergütung gemäß § 32 EpiG in der Höhe von insgesamt € ***.

Im Monat Jänner 2021 betrug das Bruttogehalt der Dienstnehmerin € ***. Aus dem im Akt enthaltenen Abrechnungsbeleg ergibt sich, dass dies für 28 SV-Tage ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Dienstgeberin erst am 4. Jänner 2021 eingetreten ist, ist somit nachvollziehbar. Hochgerechnet auf 30 Tage ergibt sich somit im Jänner 2021 monatliches Bruttogehalt der Dienstnehmerin B von € ***.

Der beantragte Auszahlungsbetrag von € *** setzt sich wie folgt zusammen:

-    laufendes Entgelt anteilig: € ***

-    Sonderzahlung anteilig: € ***

Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung (DGA):

-    Unfallversicherung (1,20%): € ***

-    Krankenversicherung (3,78%): € ***

-    Pensionsversicherung (12,55%): € ***

-    Arbeitslosenversicherung (3%): € ***

Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung für Sonderzahlung:

-    Unfallversicherung (1,20%): € ***

-    Krankenversicherung (3,78%): € ***

-    Pensionsversicherung (12,55%): € ***

-    Arbeitslosenversicherung (3%): € ***

Eine (halbjährliche) Sonderzahlung von € *** wurde laut Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Juni 2021 ausbezahlt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.   ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.   sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) lauten:

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1.   in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13       7,65%

b)       für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter  7,65%

c)       für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt         7,65%

d)       für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist            7,65%

e)       für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4      7,65%

f)       für die übrigen Vollversicherten       7,65%,

g)       für Lehrlinge         3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2.   in der Unfallversicherung        1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3.   in der Pensionsversicherung       22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1.   In der Krankenversicherung

a)   der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b)   der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c)   der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d)   der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2.   in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten                                                                    auf 10,25%,

des Dienstgebers                                                                            auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 leg. cit. genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Schließlich sind gemäß § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG die auf den eben dargestellten Betrag entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß der genannten Gesetzesstelle wie folgt dar:

Krankenversicherung: 3,78%

Unfallversicherung: 1,20%

Pensionsversicherung: 12,55%

Insgesamt ist also ein Betrag in Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgeltes iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass B von 16. Jänner 2021 bis 30. Jänner 2021 durch eine behördliche Verfügung gemäß § 7 EpiG daheim abgesondert war. Sie konnte in dieser Zeit ihre Tätigkeit nicht ausüben und hat daher gemäß § 32 Abs. 1 EpiG Anspruch auf Vergütung der ihr dadurch entstandenen Vermögensnachteile, und zwar gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden von der behördlichen Verfügung umfassten Tag. Da ihr die Vergütung von der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden ist, ist der Anspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen. All das und der vom Antrag umfasste Zeitraum von 15 Tagen ist unstrittig; es geht im Kern in diesem Beschwerdeverfahren nur mehr darum, ob – wie die Beschwerde vorbringt – auch der nicht berücksichtigte Betrag (Spruchpunkt II.) zu gewähren ist.

Die Abweisung dieses Betrages ergibt sich offensichtlich einerseits daraus, dass die belangte Behörde ein Monatsbruttogehalt im Jänner 2021 von € *** zu Grunde legte und andererseits die Beschwerdeführerin auch anteilig die Dienstgeberbeiträge für die Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € *** (anteilig € *** für Gehalt und € *** für Sonderzahlung) beantragte.

Bereits aus der vorgelegten Abrechnung für den Jänner 2021 ergibt sich, dass der angeführte Betrag (Bruttobezug für Jänner 2021) lediglich für 28 SV-Tage den Gehalt darstellte. Es war daher unstrittig dieser nachgewiesene Gehalt hochzurechnen bzw. der Bezug für 28 Tage zu Grunde zu legen.

Die bedeutet – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – bezogen auf 30 Tage ein monatliches Bruttogehalt von € ***. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich auch die gleichen Ersatzansprüche (Beträge) ergeben, wenn das Entgelt von 28 Tagen den 15 Anspruchstagen (abgesonderte Zeit) gegenübergestellt wird.

Wird dies der Anspruchsberechnung zu Grunde gelegt ergeben sich folgende Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin:

-    Entgelt Jänner 2021 anteilig:    € ***

-    Dienstgeberbeiträge (Gehalt Jänner 2021)
Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung  € ***

-    Sonderzahlung anteilig     € ***

-    Dienstgeberbeiträge (Sonderzahlung)
Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung  € ***

Gesamt        € ***

Diese Beträge wurden auch in dieser Form seitens der Beschwerdeführerin beantragt.

Weiters beantragte die Beschwerdeführer anteilig die Dienstgeberbeiträge für die Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € *** (anteilig € *** für Gehalt und € *** für Sonderzahlung).

§ 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht in dieser Aufzählung des § 51 ASVG genannt.

Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008; 17.11.2004, 2002/08/0068; 16.02.1999, 94/08/0282).

Es ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-1172/001-2021; LVwG NÖ LVwG-AV-56/001-2021; LVwG Vbg LVwG-408-3/2021-R6).

Daraus folgt im Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begehren hinsichtlich eines vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteiles an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zuzusprechen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die auch von keiner Partei beantragt worden ist – konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt; einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2059.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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