RS Lvwg 2022/2/17 LVwG-AV-2059/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32
EFZG §3 Abs3
ASVG §51

Rechtssatz

§ 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht in dieser Aufzählung des § 51 ASVG genannt.

Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (vgl VwGH Ro 2016/08/0008; 2002/08/0068; 94/08/0282). Es ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-1172/001-2021; LVwG NÖ LVwG-AV-56/001-2021; LVwG Vbg LVwG-408-3/2021-R6).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2059.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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