TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 96/04/0128

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §94;
BergG 1975 §98 Abs1;
BergG 1975 §98 Abs2;
BergG 1975 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Marktgemeinde A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1995, Zl. 63.220/109-VII/A/4/95, betreffend Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: X-Ges.m.b.H. in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. September 1995 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug eine Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld "E" auf näher bezeichneten Grundstücken und wies u.a. die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 98 und 99 des Berggesetzes 1975 mangels Berufungslegitiamtion als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 13. März 1993, Zl. B 3418/95-5, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 3. Juni 1996, Zl. B 3418/96-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß entgegen den Bestimmungen des Berggesetzes (§§ 95 ff) und entgegen den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften keine bergbehördliche Bewilligung erteilt werde. Aus dem gesamten Vorbringen ergibt sich überdies, daß sich die Beschwerdeführerin auch in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachtet. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, das geplante Kiesabbaugebiet grenze unmittelbar an einen Siedlungsraum der Marktgemeinde A mit rund 3.400 Einwohnern an. Die dort situierten Siedlungen seien im guten Glauben an die Verwirklichung eines auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück geplanten Wohnbauprojektes errichtet worden. Von der Gemeinde E sollte in diesem Zusammenhang die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke "Bauland-Wohngebiet" geändert werden. Soweit ersichtlich, sei dies bisher nicht erfolgt. Aufgrund der bestehenden Nachbarschaft zu tatsächlich bestehenden Wohnsiedlungen sei die verfahrensgegenständliche Fläche aber nicht als Abbaufeld geeignet. Die Bewohner der genannten Siedlungen würden durch den geplanten Kiesabbau unzumutbar insbesondere durch Lärm bzw. Abgase und Staub belastet, welche gesundheitsgefährdendes Ausmaß annehmen würden. Dies gelte auch für die Benutzer der im Eigentum der Marktgemeinde A stehenden Grundflächen, wie insbesondere der Seniorentagesheimstätte und eines näher bezeichneten Grundstückes. Außerdem würde die Immissionssituation in der Gemeinde insbesondere betreffend Lärm, Abgase und Staub auch durch die zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den Schotterabbau i.S.d. Gesetzes maßgeblich verschlechtert. Außerdem sei darauf zu verweisen, daß die mitbeteiligte Partei den gesetzlich geforderten Nachweis eines dem Berggesetz unterliegenden Rohstoffvorkommens nicht erbracht habe. Es sei lediglich eine Schichtdicke von 4 m beprobt worden. Für die geplante Abbautiefe von 13 m sei die erforderliche Mineralzusammensetzung nicht nachgewiesen. Damit gingen die Projektunterlagen und die darauf basierenden Gutachten von unrichtigen bzw. unvollständigen Grundlagen aus. Außerdem sei darauf zu verweisen, daß die im vorangegangenen gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zum Teil schon mehr als sechs Jahre alt und daher aufgrund der Weiterentwicklung des Standes zu technischen Wissenschaften nicht mehr aktuell seien. Die von der belangten Behörde vertretene, auf § 98 Berggesetzes 1975 gestützte Auffassung, wonach der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme, scheine insbesondere im Vergleich mit ähnlichen Materien unrichtig und verfassungsrechtlich bedenklich (Art. 7 B-VG). Beispielsweise ergebe sich aus § 29 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz, daß nicht nur der Gemeinde des Standortes, sondern auch den unmittelbar angrenzenden Gemeinden Parteistellung zukomme. Es sei nicht erkennbar, daß sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Differenzierung der Parteistellung im Bereich des Berggesetzes vorlägen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weist die Beschwerdeführerin darauf hin, aus der Stellungnahme des Vertreters der geologischen Bundesanstalt ergebe sich, daß die bisherige Beprobung des geplanten Abbaufeldes insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche vertikale Zusammensetzung des Bodens unvollständig bzw. unzureichend sei. Diese Unvollständigkeit habe die Beschwerdeführerin eingewendet. Zum Grundwasserschutz habe der Sachverständige "mangels Daten in den Einreichungsunterlagen" gar nicht Stellung genommen. Auch zu der zu erwartenden Belastung durch Lärm und Staub lägen keine hinreichenden Beweisergebnisse und Feststellungen vor.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 98 Abs. 1 Berggesetz 1975 sind Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, so weit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95 Abs. 1 Z. 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 219/1996 ist als Partei auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung der Standortgemeinde - im Gegensatz zum Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist (§ 98 Abs. 2 leg. cit.) - Parteistellung nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0095, auf dessen Ausführungen zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist ferner darauf zu verweisen, daß § 98 Abs. 1 Berggesetz 1995 lediglich den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung einräumt, nicht jedoch den Eigentümern angrenzender Grundstücke.

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin stünde im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung ein Berufungsrecht nicht zu, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040128.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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