Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung einer gegen die doppelte Kammerzugehörigkeit eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft mbH gerichteten Beschwerde; keine unsachliche Umschreibung der Ausnahmen von der Arbeiterkammerzugehörigkeit in bezug auf Kapital- bzw Personengesellschaften; keine Bedenken gegen die aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit eintretende Mitgliedschaft zu zwei InteressenvertretungenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wird auf
Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, daß er als Angestellter einer in Wien ansässigen Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft mbH und Leiter von deren Zweigstelle in Kirchdorf an der Krems gemäß §10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. 626/1991 (AKG), der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich angehört.
Nach dieser Gesetzesbestimmung gehören alle Arbeitnehmer der Arbeiterkammer an (Abs1). Ausgenommen sind unter anderem (Abs2):
"...
2. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform - unbeschadet Abs2 Z4 - leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
3. Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
4. in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
..."
1. In der gegen den Bescheid des Bundesministers erhobenen Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt. Die aufgrund der Kammerzugehörigkeit vom Arbeitgeber einzubehaltende Umlage greife in das Eigentum des Beschwerdeführers ein und das Ergebnis der Auslegung der belangten Behörde sei jedenfalls gleichheitswidrig. Als leitender Angestellter mit dauernd maßgeblichem Einfluß auf die Führung des Unternehmens müsse der Beschwerdeführer von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sein; wenn §10 Abs2 Z2 AKG 1992 bei Kapitalgesellschaften - anders als noch §5 Abs2 litb AKG 1954 - nur mehr die Ausnahme der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder vorsehe, sei er unsachlich; die Rechtsform sei kein taugliches Unterscheidungskriterium. §34 Abs1 der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung lasse ein Angestelltenverhältnis (bei anderen Wirtschaftstreuhändern) überhaupt nur zu, wenn der angestellte Wirtschaftstreuhänder die Stellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters innehabe. Leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zustehe, seien aber auch nach §36 Abs2 ArbVG nicht Arbeitnehmer. Ferner nähme §10 Abs2 Z3 AKG auch die Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder von der Kammerzugehörigkeit aus. Die Oberösterreichische Arbeiterkammer habe selbst früher (im Jahre 1982) aus dem insoweit gleichartigen §5 Abs2 litc AKG 1954 (idF BGBl. 202/1982) den Größenschluß gezogen, daß die zur selbständigen Berufsausübung Berechtigten gleichfalls ausgenommen seien. Auch die in öffentlichen und Anstaltsapotheken angestellten pharmazeutischen Fachkräfte seien schließlich ausgenommen (§10 Abs2 Z4 AKG).
Davon abgesehen verbiete es der Gleichheitssatz, die Pflichtmitgliedschaft zu zwei Kammern vorzusehen. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Wirtschaftstreuhänder sei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet. In diesem Sinne seien auch Ärzte generell von der Arbeiterkammerzugehörigkeit ausgenommen (§10 Abs2 Z3 AKG).
2. Der belangte Bundesminister für Arbeit und Soziales führt aus, der Begriff des leitenden Angestellten sei im AKG 1992 für Kapitalgesellschaften nur konkretisiert, nicht aber verändert worden. Im übrigen seien die Definitionen des Begriffes je nach Zweck des jeweiligen Gesetzes verschieden; insbesondere könne ein leitender Angestellter im Sinne des zweiten Teiles des ArbVG der Arbeiterkammer angehören; außer dem zusätzlichen Erfordernis der Dauer der leitenden Stellung sei auch entscheidend, ob der maßgebende Einfluß auf die Führung des Unternehmens (nicht des Betriebes) zustehe. Leitender Angestellter im Sinne des AKG 1992 sei demnach nur,
"... wer berufen ist, auf betriebstechnischem, kaufmännischem oder administrativem Gebiet unter eigener Verantwortung Verfügungen zu treffen, die auf die Führung des Unternehmens von maßgebenden Einfluß sind. Als leitende Angestellte sind nur solche Arbeitnehmer anzusehen, die Unternehmeraufgaben zu erfüllen haben, denen also auf Teilgebieten eine gleichwertige Stellung zukommt wie einem Unternehmer selbst (VwGH vom 26.10.1956, Z. 1325/56, VwSlg. 4183 (A), unter Berufung auf VwGH vom 12.6.1951, VwSlg. 2148 (A)).
Diese Rechtsansicht wurde vom VwGH in seinen Erkenntnissen vom 13.5.1966, VwSlg. 6923 (A)/66 und vom 15.3.1974, 966/73 bekräftigt.
Es kann nicht auf die Selbsteinschätzung des betroffenen Angestellten ankommen. Vielmehr sind die Dienstverträge und Satzungen und die tatsächlichen Formen der Einflußnahme auf die Unternehmensführung zu prüfen. Daß ein Arbeitnehmer selbständig über die Aufnahme oder Auflösung von Dienstverhältnissen entscheiden kann, ist nur ein Indiz für eine typische Unternehmerfunktion (VwGH vom 24.3.1988, VwSlg. 12687 (A)/88).
Nach der Judikatur des VwGH war daher der Begriff des leitenden Angestellten schon immer eng auszulegen und in Unternehmen, die als Kapitalgesellschaften geführt wurden, waren de facto nur Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder als solche anzusehen.
Auch in anderen Gesellschaftsformen werden in der Entscheidungspraxis durchwegs nur Arbeitnehmer der ersten Führungsebene als leitende Angestellte im Sinne des AKG qualifiziert.
Es wird nur vereinzelt vorkommen, daß ein Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft oder Ges.m.b.H. leitender Angestellter ist, dem dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht, ohne gleichzeitig eine Organstellung innezuhaben.
Im Regelfall sind in Kapitalgesellschaften nur Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder als leitende Angestellte im Sinne des AKG anzusehen.
Selbst der Beschwerdeführer gesteht in seiner Beschwerdeschrift ... zu, daß es - bei strenger Gesetzesauslegung - in einer Kapitalgesellschaft nur sehr selten leitende Angestellte geben könne, die keine Organfunktion (Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder) haben. In Einzelfällen könne dies vorkommen."
Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zu den Berufsanwärtern nimmt der Bundesminister zunächst auf das Erkenntnis VfSlg. 12021/1989 Bezug, mit dem eine Beschwerde eines Berufsanwärters gegen die Ausnahme von der Arbeiterkammerzugehörigkeit unter Hinweis auf den wegen fehlender Eindeutigkeit der Interessenlage bestehenden Bewertungsspielraum des Gesetzgebers abgewiesen wurde. Der Unterschied zwischen (angestellten) Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern liege darin, daß Berufsanwärter eben - wie in diesem Erkenntnis betont - typischerweise die selbständige Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders anstrebten, während angestellte Wirtschaftstreuhänder die gleiche abhängige Stellung einnehmen würden wie andere Arbeitnehmer.
Keine Verfassungsvorschrift schließe die Zugehörigkeit zu mehreren Kammern aus. Aus VfSlg. 8539/1979 ergebe sich, daß eine Doppelzugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer und zur Landarbeiterkammer nur im Hinblick auf die Eigenart der Aufgabe dieser Kammern, die einander typischerweise als soziale Gegenspieler gegenüberstehen, verfassungswidrig sei. Die Wirtschaftstreuhänderkammer sei aber nicht am Interessengegensatz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgerichtet, sondern knüpfe im Sinne des berufsständischen Prinzips an die Befugnis zur Berufsausübung an. Selbst wenn man aber eine Dopppelmitgliedschaft als unsachlich erachten würde, sei sie angesichts der Interessenlage der angestellten Wirtschaftstreuhänder dem Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz anzulasten.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat neben der im Verfahren beteiligten Kammer für Arbeit und Angestellte für Oberösterreich auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Arbeiterkammer hält die Arbeiterkammerzugehörigkeit angestellter Wirtschaftstreuhänder ungeachtet der allfälligen Zugehörigkeit zur Wirtschaftstreuhänderkammer für geboten, die Wirtschaftstreuhänderkammer führt aus, sie habe wiederholt die Ausnahme der angestellten Wirtschaftstreuhänder von der Arbeiterkammerzugehörigkeit gefordert, die sie für ein legistisches Versehen halte.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer meint, er müsse schon zufolge seiner Stellung als Leiter einer Zweigstelle aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer ausgenommen sein, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Kreis jener Personen, die von arbeitsrechtlichen Vorschriften deshalb nicht erfaßt werden sollen, weil sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Arbeitnehmer wesentliche Funktionen des Arbeitgebers ausüben, für unterschiedliche Sachbereiche auch verschieden gezogen werden darf. Insbesondere wäre es nicht unsachlich, wenn die Ausnahme von der Mitgliedschaft zur allgemeinen Interessenvertretung auf überbetrieblicher Ebene enger ist als jene von der Zugehörigkeit zur Interessenvertretung auf betrieblicher Ebene, wo der leitende Angestellte als Mitglied der Belegschaft mit den aus seiner Arbeitgeberfunktion fließenden Aufgaben unmittelbar in Konflikt geraten kann. Ein Gleichklang der Abgrenzung der Kammerzugehörigkeit mit der Umschreibung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten.
Es ist auch nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber bei der näheren Umschreibung der Ausnahme in bezug auf Kapitalgesellschaften anders verfährt als in bezug auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einer juristischen Person sind kraft Gesetzes mit der Leitung des Unternehmens betraut (vgl. §§70 AktG, 15 ff. GmbHG, 15 ff. GenG); ein diesen Organwaltern entsprechender dauernd maßgeblicher Einfluß auf die Führung eines Unternehmens auch anderen Personen einzuräumen, ist praktisch ausgeschlossen. Gesetzlich umschriebene vergleichbare Positionen gibt es im Bereich der Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht. Wenn der Gesetzgeber vergleichbare Positionen hier mit der Formulierung "leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht" umschreibt und nichts darauf hindeutet, daß der Maßstab hier ein anderer sein soll, so ist eine Auslegung möglich, die sich an den Organwaltern von Kapitalgesellschaften orientiert und eine unsachliche Differenzierung nach der Rechtsform vermeidet.
Die richtige Anwendung des Gesetzes im Vollzug hat der Verfassungsgerichtshof im übrigen nicht zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer als leitender Angestellter von der Kammermitgliedschaft ausgenommen ist, muß daher unerörtert bleiben.
2. Auch die unterschiedliche Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auf den ersten Blick scheint es allerdings widersprüchlich, angestellte Berufsanwärter aus der Arbeiterkammerpflicht auszunehmen, angestellte Wirtschaftstreuhänder aber kammerpflichtig zu lassen. Indessen lassen sich die beiden Personengruppen doch nicht ohne weiteres vergleichen. Wie der Gerichtshof bereits in VfSlg. 12021/1989 hervorgehoben hat, ist die Lage der Berufsanwärter dadurch gekennzeichnet, daß sie nur vorübergehend und mit dem Ziel in abhängiger Stellung tätig sind, die Befugnis zur Ausübung eines selbständigen Berufes zu erwerben, weshalb langfristig eine deutliche Interessenparallelität mit den Wirtschaftstreuhändern gegeben ist. In einer solchen Situation kommt dem Gesetzgeber mangels Eindeutigkeit der Interessenlage ein Bewertungsspielraum zu; es steht ihm auch frei, solche Arbeitskräfte aus der Berufsvertretung der Arbeitnehmer heraus- und in jene der Wirtschaftstreuhänder hineinzunehmen. Üben dagegen Wirtschaftstreuhänder ihren Beruf zulässigerweise in abhängiger Stellung aus, so stellt dies kein notwendiges Durchgangsstadium zu einer selbständigen Berufstätigkeit mehr dar, und die bloße Möglichkeit, eine solche (wieder) aufzunehmen, prägt die Stellung des Wirtschaftstreuhänders nicht stärker als die Möglichkeit selbständiger Ausübung erlernter Berufe sonst das Interesse unselbständig Tätiger. Mit der typischen Interessenlage der zwangsläufig - vorübergehend - in abhängiger Stellung tätigen Berufsanwärter läßt sich jene der in freier Entscheidung - bis auf weiteres - in abhängige Stellung getretenen angestellten Wirtschaftstreuhänder nicht vergleichen. Es steht dem Gesetzgeber daher frei, hier die Interessenparallelität mit Unselbständigen hervorzukehren.
3. Daß eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Abgrenzung des zur gesetzlichen beruflichen Vertretung jeweils zusammengeschlossenen Personenkreises nicht zu beanstanden ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst. Es ist nicht unsachlich, auf die Arbeitnehmereigenschaft der angestellten Wirtschaftstreuhänder abzustellen, und es ist nicht unsachlich, an die von ihnen ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder anzuknüpfen. Die solcherart eintretende Mitgliedschaft zu zwei Interessenvertretungen aus ein und derselben Tätigkeit könnte innerhalb desselben Kompetenzbereiches (vgl. B319/91 vom 11. Dezember 1993) - soweit zu sehen ist - nur unter den Gesichtspunkten einer gegenläufigen Aufgabenstellung beider Interessenvertretungen (VfSlg. 8539/1979) oder einer überschießenden Belastung infolge einer Kumulierung von Beitragsleistungen unsachlich und damit verfassungswidrig sein.
Beides kommt aber hier nicht in Betracht:
Die Umschreibung der Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthält keinerlei besonderen Hinweis auf die Vertretung von Arbeitgeberinteressen. Die Rede ist nur von der Wahrung der "gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder" (§2 Abs1 lita Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz). Ob eine gesetzliche Interessenvertretung mit allgemeiner Interessenwahrnehmungsaufgabe dennoch eine solche der Arbeitgeber ist, der unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken, sodaß ihre Kollektivvertragsfähigkeit nach §4 Abs1 ArbVG in Betracht kommt, wird im Schrifttum davon abhängig gemacht, ob sie nur Selbständige umfaßt oder auch Unselbständige einschließt (Strasser, Kollektives Arbeitsrecht3, 55 f.). Die Frage kann hier aber dahin gestellt bleiben. Wäre die Wirtschaftstreuhänderkammer nämlich eine Interessenvertretung der Arbeitgeber, läge angesichts der unstreitigen Arbeitnehmereigenschaft der angestellten Wirtschaftstreuhänder der Mangel der fehlenden Gegnerfreiheit nicht dem Arbeiterkammergesetz, sondern dem Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz zur Last. Da angestellte Wirtschaftstreuhänder nicht auch zugleich der Arbeitgeberseite zuzurechnen sind (was in VfSlg. 8539/1979 ausschlaggebend war), hätte der Gesetzgeber hier auch kein Wahlrecht. An der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Arbeiterkammerzugehörigkeit könnte die Doppelmitgliedschaft nichts ändern.
Gleiches gilt für die Frage einer exzessiven Belastung. Die Arbeiterkammer-Umlagepflicht ist am Lohn oder Gehalt aus der unselbständigen Tätigkeit ausgerichtet (§61 AKG). Angestellte Wirtschaftstreuhänder beziehen ihr Einkommen wie andere Arbeitnehmer aus unselbständiger Tätigkeit. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird für die Umlage zur Arbeiterkammer nicht herangezogen. Eine verpönte übermäßige Belastung durch die gleichzeitige Mitgliedschaft zur Wirtschaftstreuhänderkammer könnte folglich nur das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz herbeiführen. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß nach §16 Abs2 leg.cit. an Umlagen neben Beitritts-, Zweigstellen- und Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren jährliche Grundgebühren und Umsatzgebühren erhoben werden können, sodaß angestellte Wirtschaftstreuhänder nicht mit dem Entgelt aus ihrem Arbeitsverhältnis der vollen Beitragspflicht in der Wirtschaftstreuhänderkammer unterliegen. Ob die nach §17 Abs1 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz zu erlassende Umlagenordnung diesem Gesichtspunkt ausreichend Rechnung trägt, ist eine Frage von deren Gesetzmäßigkeit und im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Arbeiterkammerzugehörigkeit geht, nicht zu untersuchen.
4. Sollte die Beschwerde schließlich eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftstreuhändern einerseits und Ärzten und Pharmazeuten andererseits rügen wollen - was nicht deutlich erkennbar ist -, muß der Hinweis genügen, daß der Gesetzgeber unterschiedliche Berufsgruppen in verschiedenen Interessenvertretungen zusammenfassen und daher bei mangelnder Eindeutigkeit der Interessenlage oder ausnahmsweiser Häufung von Interessen unterschiedlicher Ebenen die Zuordnung unterschiedlich vornehmen kann.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).
Schlagworte
Arbeiterkammern Mitgliedschaft, Wirtschaftstreuhänder Kammern, berufliche Vertretungen, Interessenvertretungen siehe berufliche VertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1565.1993Dokumentnummer
JFT_10059071_93B01565_00