TE Vfgh Beschluss 2019/10/3 E4946/2018 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd
Wr BauO 1930 §62a Abs5a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung von Beschwerden gegen Baueinstellungsbescheide betreffend Abbrucharbeiten in Wien; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Wr BauO 1930

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Baueinstellung gemäß §127 Abs8a iVm Abs8 lita Bauordnung für Wien auf Grund der Regelungen der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien in Betracht kommt, auch wenn mit den Abbrucharbeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 37/2018 rechtmäßig begonnen wurde (vgl VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012), insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

So sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerden keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 – in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012) – entstanden. Zudem sind mit Blick auf den der Novelle LGBl 37/2018 zugrunde liegenden Initiativantrag vom 4. Juni 2018 (ZLG-470697-2018-LAT), wonach die (Wieder-) Einführung einer Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, dem Zweck der "Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit", dh dem Schutz des Orts- und Stadtbildes, dient, aus Anlass der vorliegenden Beschwerden auch keine kompetenzrechtlichen Bedenken entstanden (vgl VfSlg 7759/1976).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4946.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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