TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/4 96/20/0519

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1996, Zl. 4.348.510/2-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, die am 30. November 1995 den Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 gestellt hat, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 1996, mit dem dieser Antrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 4 AsylG 1991 lägen nicht vor. Es komme ausschließlich darauf an, ob dem Gatten bzw. Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde Asyl gewährt worden sei. Es komme nicht darauf an, welche Gründe diese in ihrem Asylverfahren geltend gemacht hätten bzw. ob die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) selbst im Sinne des des § 3 in Verbindung mit § 1 Z. 1 AsylG 1991 verfolgt worden sei, sei doch ihre Flüchtlingseigenschaft in einem Verfahren auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl nicht Verfahrensgegenstand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, für die Beschwerdeführerin laufe ein "eigenes Asylverfahren", über welches die belangte Behörde hätte entscheiden müssen. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr selbst - und nicht nur ihrem Ehegatten - komme Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu. Damit verkennt sie jedoch, was "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG im Verfahren vor der belangten Behörde gewesen war. Aus der von der Beschwerdeführerin unbestritten gelassenen Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß der vom Bundesasylamt behandelte Antrag der Beschwerdeführerin lediglich ein Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 gewesen ist. Nur ein solcher konnte daher auch "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Verfahren vor der belangten Behörde sein. Weder das Bundesasylamt noch die belangte Behörde haben hingegen mit den bekämpften Bescheiden über die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 abgesprochen. Dies bliebe vielmehr einem gesonderten Verfahren überlassen.

Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht bestreitet, daß die Voraussetzungen des § 4 AsylG 1991, nämlich die Asylgewährung an einen der dort genannten nahen Angehörigen, nicht vorlägen, und Verfahrensverletzungen nach dem Inhalt der Beschwerde nicht vorliegen, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich auch ein Ausspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200519.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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