Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung von Beschwerden gegen Baueinstellungsbescheide betreffend Abbrucharbeiten in Wien; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Wr BauO 1930Rechtssatz
So sind beim VfGH aus Anlass der vorliegenden Beschwerden keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 - in der Auslegung durch den VwGH (vgl VwGH 28.05.2019, Ro 2019/05/0012) - entstanden. Zudem sind mit Blick auf den der Novelle LGBl 37/2018 zugrunde liegenden Initiativantrag vom 04.06.2018, wonach die (Wieder-) Einführung einer Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, dem Zweck der "Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit", dh dem Schutz des Orts- und Stadtbildes, dient, aus Anlass der vorliegenden Beschwerden auch keine kompetenzrechtlichen Bedenken entstanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4946.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022