RS Vfgh 2019/10/3 E4946/2018 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd
Wr BauO 1930 §62a Abs5a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung von Beschwerden gegen Baueinstellungsbescheide betreffend Abbrucharbeiten in Wien; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Wr BauO 1930

Rechtssatz

So sind beim VfGH aus Anlass der vorliegenden Beschwerden keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 - in der Auslegung durch den VwGH (vgl VwGH 28.05.2019, Ro 2019/05/0012) - entstanden. Zudem sind mit Blick auf den der Novelle LGBl 37/2018 zugrunde liegenden Initiativantrag vom 04.06.2018, wonach die (Wieder-) Einführung einer Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, dem Zweck der "Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit", dh dem Schutz des Orts- und Stadtbildes, dient, aus Anlass der vorliegenden Beschwerden auch keine kompetenzrechtlichen Bedenken entstanden.

Entscheidungstexte

  • E4946/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2019 E4946/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4946.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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