TE Vfgh Beschluss 2021/6/8 E1720/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd
Wr BauO 1930 §62a Abs5a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung einer Beschwerde betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchbewilligung; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Wr Bauo 1930

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG und Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob das Verwaltungsgericht Wien die Regelungen der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien in jeder Hinsicht richtig ausgelegt und angewendet hat bzw ob vom Verwaltungsgericht Wien innerstaatliche einfachgesetzliche oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl VfSlg 14.886/1997), insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

So sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien idF LGBl 69/2018 (vgl ArtV Abs1 Bauordnungsnovelle 2020, LGBl 61/2020) entstanden.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1720.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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