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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung einer Beschwerde betreffend die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergung in Wohnzonen; keine Bedenken gegen §7a Abs3 Wr BauO 1930 und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 6821Spruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien seine Entscheidung zu Recht auf §129 Abs1 Bauordnung für Wien gestützt hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Kompetenztatbestand Raumordnung vgl VfSlg 2674/1954) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 6821 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 31.1.1997, Pr. Zl 1 GPZ/97) ist vor dem Hintergrund des vorgelegten Verordnungsaktes nicht zu erkennen, dass gegen die Pflicht zur Durchführung einer ausreichenden Grundlagenforschung verstoßen worden wäre. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen in Bezug auf das Plandokument – insbesondere auch im Hinblick auf §7a Bauordnung für Wien – nachvollziehbar begründet und seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Auch bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des §7a Abs3 letzter Halbsatz Bauordnung für Wien idF LGBl 69/2018 sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E4117.2020Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022